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Einlagerer

Derjenige, der durch eine Anmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren gebunden ist, ist Einlagerer. Er wird im UZK Inhaber des Verfahrens genannt. Er ist zu unterscheiden vom Lagerhalter, dem der Betrieb eines Zolllagers bewilligt worden ist. Dieser wird Inhaber der Zolllagerbewilligung oder Bewilligungsinhaber genannt. Bei privaten Zolllagern besteht Identität zwischen beiden, bei öffentlichen grundsätzlich keine EU-weit gültige (Art. 240 Abs. 2 UZK).