Brunner: Weitere Entlastungen durch Abgabenänderungsgesetz 2023
Am Mittwoch wurde im Ministerrat das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) beschlossen. Dieses Gesetzespaket bringt zusätzliche Entlastungen, Ökologisierungsschritte und Verwaltungsvereinfachungen.
„Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 setzen wir weitere Entlastungs- und Ökologisierungsschritte sowie Maßnahmen zur Förderung der Steuergerechtigkeit um. Das vorliegende Paket hat klare Ziele: Steuererleichterung, Verwaltungsvereinfachung und Betrugsbekämpfung. Besonders mit der erleichterten Nutzung leerstehender Betriebsgebäude schaffen wir eine finanzielle Entlastung der Menschen und in ökologischer Hinsicht eine Eindämmung der zunehmenden Bodenversiegelung“, so Finanzminister Magnus Brunner.
Ökologisierung des Steuerrechts und Entlastung
Die Ökologisierung des Steuerrechts stellt einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit des Bundesministeriums für Finanzen dar. Diesem Ziel Rechnung tragend sollen mit dem AbgÄG 2023 insbesondere Anreize zur Verringerung des Bodenverbrauchs und zur weiteren Förderung der E-Mobilität geschaffen werden. Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden wird auch für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vorgesehen, dass diese zu Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgen kann. Damit wird eine Entnahmebesteuerung in Bezug auf Gebäude vermieden. Dadurch können bislang betrieblich genutzte Gebäude anderweitig genützt werden und es wird ein Beitrag zur Eindämmung der Bodenversiegelung geleistet.
Die Kraftstoffverordnung sieht im Rahmen der Regelungen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen vor, dass an Zulassungsbesitzer und Zulassungsbesitzerinnen von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen Zahlungen geleistet werden können. Diese Zahlungen sollen für private Zulassungsbesitzer und Zulassungsbesitzerinnen steuerfrei gestellt werden. Des weiteren soll die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geändert werden um sicherzustellen, dass die Verbauung eines leistungsfähigeren Moduls (als 25 kWp) zur Eigenversorgung im privaten Bereich nicht zum vollständigen Entfall der Steuerbefreiung für die Überschusseinspeisung führt.
Eine weitere Entlastung betrifft den Bereich des öffentlichen Ehrenamtes als Beisitzer oder Beisitzerin einer Wahlbehörde. Entschädigungen, die für die Tätigkeit als Mitglied in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften geleistet werden, sollen in der laut Nationalratswahlordnung vorgesehenen Höhe steuerfrei sein.
Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung
Den Herausforderungen der digitalen Transformation wird mit Bestimmungen begegnet, die eine generelle Vereinfachung der Verwaltung, bewirken sollen. Die Maßnahmen leisten darüber hinaus einen wesentlichen Beitrag, damit Österreich auch in Zukunft wettbewerbsfähig und als Wirtschaftsstandort attraktiv bleibt.
Die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt. Zudem erfolgt die Antragstellung für GSBG-Beihilfen künftig digitalisiert. Die derzeitige Einreichung und Auszahlung über zwischengelagerte Einreichstellen (Länder, Dachverband der Sozialversicherungsträger, Österreichisches Rotes Kreuz) entfällt. Der Antrag auf GSBG-Beihilfe wird vom Unternehmer oder der Unternehmerin über FinanzOnline gestellt, die Auszahlung erfolgt ebenfalls direkt an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin. Auch die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen an das Bundesfinanzgericht samt Beilagen in elektronischer Form wird mit dem AbgÄG 2023 ermöglicht.
Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung
Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz werden Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben zusammengefasst und im Vergleich zu der bisherigen Abgabenbelastung kostenneutral oder für den Antragsteller/die Antragstellerin kostengünstiger pauschaliert. Den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden wird zudem ermöglicht, Landes- und Gemeindeabgaben im Ausmaß von höchstens 300 Euro durch eine formlose Zahlungsaufforderung festzusetzen.
Betrugsbekämpfung und Förderung der Steuergerechtigkeit
Die Maßnahmen sollen nicht nur einen Beitrag zur Bekämpfung des Steuerbetrugs leisten, sondern auch ein steuergerechtes Abgabensystem sicherstellen. So sollen zur Schaffung von Rechtssicherheit und Verbesserung der Vollzugsmöglichkeiten ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien erfolgen. Damit sollen Empfehlungen des Rechnungshofes weiterverfolgt und klare, international anerkannte Standards für den Kapitalmarkt geschaffen sowie KESt-Vermeidungsmodelle effizienter bekämpft werden.
Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge werden aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von 100.000 Euro auf 150.000 Euro bzw. von 50.000 Euro auf 75.000 Euro angehoben. Zukünftig sollen außerdem die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Abgabenbehörden zusätzlich dahingehend informieren, wenn vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach dem Neugründungsförderungsgesetz (§ 1 Z 7 NeuFöG) in Anspruch genommen wird, um zu Unrecht in Anspruch genommene Begünstigungen ehestmöglich erkennen zu können.
Die Verjährungsfrist im Finanzstrafverfahren beträgt derzeit auch für die besonders schwerwiegenden – in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden – Finanzvergehen des Abgabenbetruges und des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges fünf Jahre. Diese Frist erscheint vor allem in Hinblick auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren für schweren Betrug nach § 147 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) mit einem Schaden von mehr als 300 000 Euro vergleichsweise unangemessen kurz. Die Verjährungsfrist (des § 31 Abs. 2 FinStrG) soll daher für diese besonders schwerwiegenden Finanzvergehen an die vergleichbaren Straftaten nach StGB angeglichen werden.
Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an EU-Recht
Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter/eine berufsmäßige Parteienvertreterin oder einen berechtigten Revisionsverband vertreten sind, spezifisch geregelt, indem eine automationsunterstützte Quotenregelung eingeführt wird.
Die Vollziehung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 sowie der EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus und die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten als zuständige Behörde fällt (zukünftig) in den Verantwortlichkeitsbereich des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind Tabaktrafiken nach vergaberechtlichen Regeln und nicht wie bislang (nur) nach den Regeln des Tabakmonopolgesetzes 1996 zu vergeben. Das Tabakmonopolgesetz 1996 ist daher anzupassen, wobei weiterhin sozialpolitische Aspekte - insbesondere die Sicherstellung eines eigenständigen Lebensunterhalts von Menschen mit Behinderungen - besonders berücksichtigt werden sollen.