Entlastungen und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform und der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung wurden Entlastungsmaßnahmen vorgesehen. Im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens wurden nach eingehender Prüfung Anpassungen der Entlastungsmaßnahmen erforderlich, die mit der letzten Novelle des NEHG 2022 (BGBl. I Nr. 60/2024) umgesetzt wurden. Das Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen und das damit einhergehende Inkrafttreten der Entlastungsmaßnahmen in den §§ 25 bis 27 sowie der Anlage 2 des NEHG 2022 wurden im BGBl. I Nr. 137/2024 kundgemacht.

Das NEHG 2022 sieht folgende Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Land- und Forstwirtschaft und
  • Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Land- und Forstwirtschaft

Die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ist energieintensiv. Daher ist ein hoher Einsatz an Gasöl (Diesel) zwingend erforderlich und ein Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte vielfach (noch) nicht möglich. Aus diesem Grund sieht das NEHG 2022 eine Entlastungsmaßnahme für diese Betriebe vor. Für Gasöl (Diesel), welches in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.

Die Entlastung steht auf Antrag dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu und erfolgt im Wege der Rückvergütung. In jenen Fällen, in denen der Betrieb im Auftrag des Betriebsinhabers auch durch einen gewerblichen Dienstleister bewirtschaftet wird, ist die entsprechende Mehrbelastung des Dienstleisters anteilig durch die Entlastung des Betriebsinhabers mit abgedeckt.

Geltendmachung der Entlastung

Zur Sicherstellung eines einfachen Vollzuges soll diese Entlastungsmaßnahme ausschließlich im Zuge eines pauschalierten Verfahrens erfolgen. Der Vergütungsantrag soll bei der Agrarmarkt Austria (AMA) innerhalb eines festgelegten Antragsstellungszeitraums eingebracht werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen soll von einer gesonderten Antragstellung abgesehen werden und die Antragstellung auf elektronischem Weg im „Mehrfachantrag“ für den jeweiligen Vergütungszeitraum erfolgen.

Anzugeben sind unter anderem:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,
  • Betriebsort des Betriebes
  • Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche

Hinweis

Anträge auf Entlastung, für die Jahre 2022 und 2023, wurden bereits in den Mehrfachanträgen für diese Jahre berücksichtigt. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Entlastung auch noch für bereits abgelaufene Vergütungszeitraum ab dem 4. Quartal 2022 zuerkannt werden kann, weil sich die Abklärung der beihilferechtlichen Einordnung der Maßnahme verzögerte.

Für die Maßnahme wird auf die Systematik der temporären Agrardieselvergütung (2022 – 2023) der Mineralölsteuer zurückgegriffen, welche Ähnlichkeiten mit der Systematik der Entlastungsmaßnahme nach dem NEHG 2022 aufweist. Dazu wird ein pauschaler Verbrauch an Gasöl (Diesel) je Hektar angenommen.

Die Rechtsgrundlage für die Entlastungsmaßnahme ist in § 25 NEHG normiert. Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird durch die NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft, welche im BGBl. II Nr. 222/2024 kundgemacht wurde, näher konkretisiert.

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Die Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage sehen eine anteilige Entlastung der Mehrbelastung für bestimmte Betriebe vor. Dadurch soll dem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit oder der Produktionsverlagerung und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland (sogenanntes Carbon Leakage) durch die Bepreisung des NEHG entgegengewirkt werden.

Die Entlastungsmaßnahme steht nicht nur jenen Betrieben, die in einem Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, sondern auch energieintensiven Betrieben zu. Damit knüpft die Maßnahmen an die bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung an. Dadurch soll die Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für alle energieintensiven Betriebe möglich sein, wobei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nur jene Energieträger von der Entlastungsmaßnahme erfasst sind, die zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden.

Im Fall eines energieintensiven Betriebs sind 45 Prozent der Mehrbelastung für Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet werden, entlastungsfähig. Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, soll sich das Ausmaß der Entlastung auf zwischen 65 und 95 Prozent erhöhen.

Geltendmachung der Entlastung

Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde, dem AnEH, elektronisch über das NEIS einzubringen.

Hinweis

Abweichend davon ist der Antrag für 2022 und 2023 ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Antrag für 2022 und 2023 über NEIS einzubringen.

Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
  • Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
  • der Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird;
  • Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum
  • Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme
    • Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert)
    • Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und
  • der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird in § 26 NEHG 2022 geregelt.

Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen

Um die Wirksamkeit der nationalen Bepreisung von Treibhausgasen zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen (außer die entlasteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) mindestens 80 Prozent (abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase für Zeiträume bis Ende 2024 50 Prozent) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Entlastung ist zurückzuzahlen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann.

Die Anforderungen an die Reinvestitionsmaßnahmen werden in § 26 Abs. 9 NEHG 2022 geregelt.

Frequently Asked Questions (FAQ) - Entlastungsmaßnahmen

Anträge können online über das „Nationale Emissionszertifikatehandel-Informationssystem (NEIS)“ gestellt werden. Hierzu können Sie sich bereits jetzt als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS registrieren. Weitere Informationen zum NEIS finden Sie unter: Online-Portal NEIS

Um auf das NEIS zugreifen zu können, ist eine Authentifizierung über das Unternehmensserviceportal (USP) notwendig. Sie brauchen daher für den Einstieg ins NEIS einen Zugang zum USP. Die in weiterer Folge beschriebenen Anwendungen finden aber ausschließlich innerhalb des NEIS selbst statt.

Bei Fragen zum NEIS können Sie sich an die Hotline des Amtes für den nationalen Emissionszertifikatehandel wenden. Sie erreichen dieses unter post.aneh@bmf.gv.at oder folgender Nummer:

+43 (0) 50 233 560 555 (Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)

Bei Fragen bezüglich USP können Sie sich an das USP Service Center unter folgender Nummer wenden:

+43 (0)50 233 733 (Montag - Donnerstag, 8:00 - 16:00 Uhr, Freitag 8:00 - 14:30)

Die gesetzlichen Grundlagen der Entlastungsmaßnahmen finden Sie im 8. Abschnitt des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022. Der 8. Abschnitt wurde zuletzt mit Kundmachung im BGBl. I Nr. 60/2024 vom 5. Juni 2024 geändert. Mit BGBl. I Nr. 137/2024 vom 12. August 2024 wurde zudem die Freistellung seitens der Europäischen Kommission über die vollständige Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen und damit das Inkrafttreten der die Entlastung betreffenden §§ 25 bis inklusive 27 NEHG 2022 sowie der Anlage 2 des NEHG 2022 rückwirkend mit 30. September 2022 festgestellt.

Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist grundsätzlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) elektronisch im NEIS einzubringen. Abweichend davon kann im Jahr 2024 (von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024) der Antrag für die Kalenderjahre 2022 bzw. 2023 eingebracht werden.

Nach dem Ende des Antragstellungszeitraums können keine Anträge mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Die Agrarmarkt Austria (AMA) wird gemäß § 24 Abs. 3 NEHG 2022 als externe Stelle zur Unterstützung des Vollzugs der Entlastungsmaßnahme gemäß § 25 NEHG 2022 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) benannt. Die Antragstellung ist bei der AMA durchzuführen. Mit BGBl. II Nr. 222/2024 wurde die NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft NEHG-EMV-LuF veröffentlicht.

Hinweis: Betriebe, die die Entlastungsmaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen haben, können nicht für den gleichen Antragszeitraum die Entlastungsmaßnahme nach § 26 NEHG 2022 beantragen.

Entlastet werden gemäß § 26 NEHG 2022 jene Kosten, die aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten aus folgenden Gründen endgültig auf den Betroffenen überwälzt wurden:

  • Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit,
  • Vermeidung von Carbon Leakage und
  • Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen.

Entlastungsfähig sind dabei nur jene Mengen an Energieträgern, die gemäß § 26 NEHG 2022 für Heizzwecke verwendet wurden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Gewährung der Entlastungsmaßnahme im Rahmen einer Budgetobergrenze erfolgt. Diese können Sie § 24 Abs. 2 NEHG 2022 entnehmen. Bei Übersteigen der gesamten Entlastungssummen erfolgt die Zuteilung aller Anträge aliquot.

Gemäß § 26 Abs. 5 NEHG 2011 sind jene Mengen an Energieträgern entlastungsfähig, die für Heizzwecke verwendet und nach dem NEHG 2022 endgültig belastet wurden. Jene Mengen an Energieträger, die als Treibstoff verwendet wurden, sind nicht entlastungsfähig.

Des Weiteren nicht entlastungsfähig sind jedenfalls jene Mengen an Energieträgern, die keiner endgültigen Belastung durch das NEHG unterlagen, insbesondere jene

  • für die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch genommen wird,
  • die durch den Betrieb weitergegeben oder
  • die vor dem 1. Oktober 2022 in den Verkehr gebracht wurden.

Für jeden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Höhe der Entlastung gesondert zu ermitteln.

Ja. Der Antrag auf Entlastung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowohl auf die formelle als auch inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Als Nachweis ist der von der steuerlichen Vertretung ordnungsgemäß unterfertigte Antrag - zusätzlich zur Eingabe der Daten bei der Antragstellung im NEIS - im PDF-Format im NEIS hochzuladen. Die Unterfertigung ist für jeden Antrag und für jedes Antragsjahr separat notwendig.

  • Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
  • Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
  • der Betrieb oder Teilbetrieb, für den eine Entlastung beantragt wird;
  • Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme;
  • Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig und
  • Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

Hinweis: Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 NEHG 2022 zuzuordnen sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung auf den in derselben Anlage angegebenen Prozentsatz. Liegt keine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit vor, ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach NACE-Klassifikation anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes durch den Betrieb gemäß der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.

Nein, entweder kommt für einen Betrieb oder Teilbetrieb die Entlastung für energieintensive Betriebe oder nach Carbon Leakage abhängig von der NACE-Klassifikation zur Anwendung.

Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Nettoproduktionswerts übersteigen.

Der Nettoproduktionswert ergibt sich, indem man von den getätigten Umsätzen des Unternehmens sämtliche Umsätze, welche an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften gelten als nicht an das Unternehmen erbrachte Umsätze.

Beispiel:

Ein Betrieb hat von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 Umsätze in Höhe von € 1,5 Mio. Die an den Betrieb erbrachten Vorleistungen betragen € 1,0 Mio. Bezahlt wurden an Energieabgaben für 55.000 kg Kohle € 2.750,- sowie € 4.969,25 an NEHG Emissionszertifikaten 

Umsätze                                        € 1.500.000,-
Vorleistungen                           -  € 1.000.000,-
Nettoproduktionswert               €     500.000,-
0,5% davon sind                          €          2.500,-

Da die € 7.719,25 Kohleabgabe und NEHG Emissionszertifikaten 0,5 Prozent des Nettoproduktionswerts übersteigen, kann ein Antrag gestellt werden.

Der Kompensationsgrad beträgt gemäß § 24 Abs. 6 NEHG 2022 45 Prozent.

Die Berechnung des Nettoproduktionswertes und die Berechnung des entlastungsfähigen Betrags beziehen sich immer auf jene Monate, die das Wirtschaftsjahr umfassen.

Die Antragstellung hat für das Jahr zu erfolgen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet.

Beispiel:

Ein Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Oktober 2024 und endet am 30. September 2025; der Antrag ist für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 zu stellen.

Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, etwa zur Umsetzung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr.72/2014 in der jeweils geltenden Fassung zu investieren (Reinvestition). Davon abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase 50 Prozent.

Die Einführungsphase umfasst den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Jänner 2025 beginnt die Überführungsphase.

Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Dies ist durch schlüssige Begründung darzulegen. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Treibhausgasausstoßes führen, sind ausgeschlossen.

Ja. Der Betrieb oder Teilbetrieb hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen selbstständig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind unter anderem jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, und für welche die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sind als die gewährte Entlastung.

Der Nachweis über die Erfüllung des Investitionserfordernisses hat innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der Entlastungsmaßnahme zu erfolgen. Erstreckt sich die Umsetzung einer Klimaschutzmaßnahme über einen längeren Zeitraum, kann die Frist bis zum Nachweis der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme auf Antrag verlängert werden. Sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreitet, kann diese auf spätere Reinvestitionserfordernisse aus gewährten Entlastungen angerechnet werden.

Wird die Reinvestition nicht innerhalb der gesetzten Frist im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, ist die Entlastung zur Gänze oder jener Teil, der nicht nachgewiesen werden kann, zurückzuzahlen.

Nein. Da es sich hierbei um eine Reinvestition handelt, sind nur Maßnahmen anrechenbar, die durch die gewährte Entlastung finanziert wurden.

Letzte Aktualisierung: 26. August 2024