Entlastungen und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Das NEHG 2022 sieht folgende Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Carbon Leakage
  • Härtefälle

Registrierung

Um die Entlastungsmaßnahmen „Carbon Leakage“ und „Härtefälle“ beantragen zu können, ist eine Registrierung als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer über NEIS notwendig. Ein Handelsteilnehmer ist von den Entlastungsmaßnahmen ausgeschlossen.

Land- und Forstwirtschaft

Die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ist energieintensiv. Daher ist ein hoher Einsatz an Gasöl (Diesel) zwingend erforderlich und ein Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte vielfach (noch) nicht möglich. Aus diesem Grund sieht das NEHG 2022 eine Entlastungsmaßnahme für diese Betriebe vor. Für Gasöl (Diesel), welches in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.

Die Entlastung steht auf Antrag dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu und erfolgt im Wege der Rückvergütung. In jenen Fällen, in denen der Betrieb im Auftrag des
Betriebsinhabers auch durch einen gewerblichen Dienstleister bewirtschaftet wird, ist die entsprechende Mehrbelastung des Dienstleisters anteilig durch die Entlastung des Betriebsinhabers mit abgedeckt.

Zur Sicherstellung eines einfachen Vollzuges soll diese Entlastungsmaßnahme ausschließlich im Zuge eines pauschalierten Verfahrens erfolgen. Dazu soll ein pauschaler Verbrauch an Gasöl (Diesel) je Hektar angenommen werden. Dieser wurde anhand eines Gutachtens der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und ist durch Verordnung festzusetzen.

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird ebenfalls durch eine Verordnung geregelt werden.

Carbon Leakage

Solange Unternehmen im Ausland einer niedrigeren oder gar keiner Treibhausgasemission-Bepreisung unterliegen, besteht das Risiko des Verlustes der Wettbewerbsfähigkeit oder der Produktionsverlagerung und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland (sogenanntes Carbon Leakage). Um dieser Bewegung entgegenzuwirken, sieht das NEHG 2022 für die besonders von Carbon Leakage betroffenen Wirtschaftszweige, eine entsprechende Entlastung vor. Welche Wirtschaftszweige oder Teile von Wirtschaftszweigen und in welchem Ausmaß betroffen sind,
ergibt sich direkt aus Anlage 2 des NEHG 2022.

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird wiederum durch eine Verordnung geregelt werden.

Härtefälle

Die Härtefall-Regelung betrifft Unternehmen, bei denen der Anteil der Kosten für Energieträger, die dem nationalen Emissionszertifikatehandel unterliegen, an den Gesamtkosten besonders hoch ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Unternehmen durch die finanzielle Mehrbelastung, die bei der Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandels entsteht, besonders stark betroffen sind und dadurch in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Aktivität gehindert werden. Deshalb sollen diese Unternehmen unter bestimmten Umständen eine Entlastung für ein Kalenderjahr beantragen können.

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird wiederum durch eine Verordnung geregelt werden.

Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen

Um die Wirksamkeit der nationalen Bepreisung von Treibhausgasen zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen (außer die entlasteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Entlastung ist zurückzuzahlen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann.

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme soll wiederum durch eine Verordnung erläutert werden.

Geltendmachung der Entlastungen

Der Antrag für die Inanspruchnahme einer Entlastungsmaßnahme kann voraussichtlich im zweiten Quartal des Folgejahres für ein Kalenderjahr gestellt werden. Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen ist von der ausstehenden beihilfenrechtlichen Würdigung der Europäischen Kommission abhängig.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023