Entlastungen und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform und der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung wurden Entlastungsmaßnahmen vorgesehen. Im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens wurden nach eingehender Prüfung Anpassungen der Entlastungsmaßnahmen erforderlich, die mit der letzten Novelle des NEHG 2022 (BGBl. I Nr. 60/2024) umgesetzt wurden. Das Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen und das damit einhergehende Inkrafttreten der Entlastungsmaßnahmen in den §§ 25 bis 27 sowie der Anlage 2 des NEHG 2022 wurden im BGBl. I Nr. 137/2024 kundgemacht.

Das NEHG 2022 sieht folgende Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Land- und Forstwirtschaft und
  • Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Land- und Forstwirtschaft

Die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ist energieintensiv. Daher ist ein hoher Einsatz an Gasöl (Diesel) zwingend erforderlich und ein Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte vielfach (noch) nicht möglich. Aus diesem Grund sieht das NEHG 2022 eine Entlastungsmaßnahme für diese Betriebe vor. Für Gasöl (Diesel), welches in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.

Die Entlastung steht auf Antrag dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu und erfolgt im Wege der Rückvergütung. In jenen Fällen, in denen der Betrieb im Auftrag des Betriebsinhabers auch durch einen gewerblichen Dienstleister bewirtschaftet wird, ist die entsprechende Mehrbelastung des Dienstleisters anteilig durch die Entlastung des Betriebsinhabers mit abgedeckt.

Geltendmachung der Entlastung

Zur Sicherstellung eines einfachen Vollzuges soll diese Entlastungsmaßnahme ausschließlich im Zuge eines pauschalierten Verfahrens erfolgen. Der Vergütungsantrag soll bei der Agrarmarkt Austria (AMA) innerhalb eines festgelegten Antragsstellungszeitraums eingebracht werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen soll von einer gesonderten Antragstellung abgesehen werden und die Antragstellung auf elektronischem Weg im „Mehrfachantrag“ für den jeweiligen Vergütungszeitraum erfolgen.

Anzugeben sind unter anderem:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,
  • Betriebsort des Betriebes
  • Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche

Hinweis

Anträge auf Entlastung, für die Jahre 2022 und 2023, wurden bereits in den Mehrfachanträgen für diese Jahre berücksichtigt. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Entlastung auch noch für bereits abgelaufene Vergütungszeitraum ab dem 4. Quartal 2022 zuerkannt werden kann, weil sich die Abklärung der beihilferechtlichen Einordnung der Maßnahme verzögerte.

Für die Maßnahme wird auf die Systematik der temporären Agrardieselvergütung (2022 – 2023) der Mineralölsteuer zurückgegriffen, welche Ähnlichkeiten mit der Systematik der Entlastungsmaßnahme nach dem NEHG 2022 aufweist. Dazu wird ein pauschaler Verbrauch an Gasöl (Diesel) je Hektar angenommen.

Die Rechtsgrundlage für die Entlastungsmaßnahme ist in § 25 NEHG normiert. Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird durch die NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft, welche im BGBl. II Nr. 222/2024 kundgemacht wurde, näher konkretisiert.

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Die Entlastungsmaßnahme für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage sieht eine anteilige Entlastung der Mehrbelastung für bestimmte Betriebe vor. Dadurch soll dem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit oder der Produktionsverlagerung und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland (sogenanntes Carbon Leakage) durch die Bepreisung des NEHG entgegengewirkt werden.

Die Entlastungsmaßnahme steht nicht nur jenen Betrieben, die in einem Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, sondern auch energieintensiven Betrieben zu. Damit knüpft die Maßnahmen an die bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung an. Dadurch soll die Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für alle energieintensiven Betriebe möglich sein, wobei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nur jene Energieträger von der Entlastungsmaßnahme erfasst sind, die zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden.

Im Fall eines energieintensiven Betriebs sind 45 Prozent der Mehrbelastung für Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet werden, entlastungsfähig. Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, soll sich das Ausmaß der Entlastung auf zwischen 65 und 95 Prozent erhöhen.

Geltendmachung der Entlastung

Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde, dem AnEH, elektronisch über das NEIS einzubringen.

Hinweis

Abweichend davon ist ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Antrag für die Jahre 2022 und 2023 über NEIS einzubringen.

Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
  • Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
  • der Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird;
  • Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum
  • Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme
    • Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert)
    • Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und
  • der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird in § 26 NEHG 2022 geregelt.

Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen

Um die Wirksamkeit der nationalen Bepreisung von Treibhausgasen zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen (außer die entlasteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) mindestens 80 Prozent (abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase für Zeiträume bis Ende 2024 50 Prozent) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Entlastung ist zurückzuzahlen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann.

Die Anforderungen an die Reinvestitionsmaßnahmen werden in § 26 Abs. 9 NEHG 2022 geregelt.

Frequently Asked Questions (FAQ) - Entlastungsmaßnahmen

Tipp

Die Folien des Webinars des AnEH zur Antragstellung der Entlastungsmaßnahmen mit Stand 15.10.2024 finden Sie hier:

NEHG Webinar Entlastungsmaßnahme (PDF, 6 MB)

Anträge können online über das „Nationale Emissionszertifikatehandel-Informationssystem (NEIS)“ gestellt werden. Hierzu können Sie sich bereits jetzt als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS registrieren. Weitere Informationen zum NEIS finden Sie unter: Online-Portal NEIS

Um auf das NEIS zugreifen zu können, ist eine Authentifizierung über das Unternehmensserviceportal (USP) notwendig. Sie brauchen daher für den Einstieg ins NEIS einen Zugang zum USP. Die in weiterer Folge beschriebenen Anwendungen finden aber ausschließlich innerhalb des NEIS selbst statt.

Bei Fragen zum NEIS können Sie sich an die Hotline des Amtes für den nationalen Emissionszertifikatehandel wenden. Sie erreichen dieses unter post.aneh@bmf.gv.at oder folgender Nummer:

+43 (0) 50 233 560 555 (Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)

Bei Fragen bezüglich USP können Sie sich an das USP Service Center unter folgender Nummer wenden:

+43 (0)50 233 733 (Montag - Donnerstag, 8:00 - 16:00 Uhr, Freitag 8:00 - 14:30)

Die gesetzlichen Grundlagen der Entlastungsmaßnahmen finden Sie im 8. Abschnitt des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022. Der 8. Abschnitt wurde zuletzt mit Kundmachung im BGBl. I Nr. 60/2024 vom 5. Juni 2024 geändert. Mit BGBl. I Nr. 137/2024 vom 12. August 2024 wurde zudem die Freistellung seitens der Europäischen Kommission über die vollständige Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen und damit das Inkrafttreten der die Entlastung betreffenden §§ 25 bis inklusive 27 NEHG 2022 sowie der Anlage 2 des NEHG 2022 rückwirkend mit 30. September 2022 festgestellt.

Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist grundsätzlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) elektronisch im NEIS einzubringen. Abweichend davon kann im Jahr 2024 (von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024) der Antrag für die Kalenderjahre 2022 bzw. 2023 eingebracht werden.

Nach dem Ende des Antragstellungszeitraums können keine Anträge mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Die Agrarmarkt Austria (AMA) wird gemäß § 24 Abs. 3 NEHG 2022 als externe Stelle zur Unterstützung des Vollzugs der Entlastungsmaßnahme gemäß § 25 NEHG 2022 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) benannt. Die Antragstellung ist bei der AMA durchzuführen. Mit BGBl. II Nr. 222/2024 wurde die NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft NEHG-EMV-LuF veröffentlicht.

Hinweis: Betriebe, die die Entlastungsmaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen haben, können nicht für den gleichen Antragszeitraum die Entlastungsmaßnahme nach § 26 NEHG 2022 beantragen.

Entlastet werden gemäß § 26 NEHG 2022 jene Kosten, die aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten aus folgenden Gründen endgültig auf den Betroffenen überwälzt wurden:

  • Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit,
  • Vermeidung von Carbon Leakage und
  • Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen.

Entlastungsfähig sind dabei nur jene Mengen an Energieträgern, die gemäß § 26 NEHG 2022 für Heizzwecke verwendet wurden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Gewährung der Entlastungsmaßnahme im Rahmen einer Budgetobergrenze erfolgt. Diese können Sie § 24 Abs. 2 NEHG 2022 entnehmen. Bei Übersteigen der gesamten Entlastungssummen erfolgt die Zuteilung aller Anträge aliquot.

Gemäß § 26 Abs. 5 NEHG 2011 sind jene Mengen an Energieträgern entlastungsfähig, die für Heizzwecke verwendet und nach dem NEHG 2022 endgültig belastet wurden. Jene Mengen an Energieträger, die als Treibstoff verwendet wurden, sind nicht entlastungsfähig.

Des Weiteren nicht entlastungsfähig sind jedenfalls jene Mengen an Energieträgern, die keiner endgültigen Belastung durch das NEHG unterlagen, insbesondere jene

  • für die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch genommen wird,
  • die durch den Betrieb weitergegeben oder
  • die vor dem 1. Oktober 2022 in den Verkehr gebracht wurden.

Für jeden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Höhe der Entlastung gesondert zu ermitteln.

Ja. Der Antrag auf Entlastung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowohl auf die formelle als auch inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Als Nachweis ist der von der steuerlichen Vertretung ordnungsgemäß unterfertigte Antrag - zusätzlich zur Eingabe der Daten bei der Antragstellung im NEIS - im PDF-Format im NEIS hochzuladen. Die Unterfertigung ist für jeden Antrag und für jedes Antragsjahr separat notwendig.

Bestandteil der Antragsprüfung ist jedenfalls die inhaltliche Überprüfung  enthaltenen Rechengröße, die Überprüfung der gelieferten Mengen an Energieträger inklusive Prüfung der dazugehörigen Rechnungen und die Kontrolle der Berechnungen. Zudem ist zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen im Sinne der beihilferechtlichen Vorgaben in Schwierigkeiten ist. Nicht von der Prüfung umfasst ist, ob die notwendigen Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt werden und ob die Mehraufwendungen durch das NEHG weitergegeben wurden.

  • Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
  • Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
  • der Betrieb oder Teilbetrieb, für den eine Entlastung beantragt wird;
  • Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme;
  • Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig und
  • Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

Hinweis: Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 NEHG 2022 zuzuordnen sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung auf den in derselben Anlage angegebenen Prozentsatz. Liegt keine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit vor, ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach NACE-Klassifikation anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes durch den Betrieb gemäß der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.

Nein, entweder kommt für einen Betrieb oder Teilbetrieb die Entlastung für energieintensive Betriebe oder für den gesamten Betrieb die Entlastung nach Carbon Leakage abhängig von der NACE-Klassifikation zur Anwendung.

Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Nettoproduktionswerts übersteigen.

Der Nettoproduktionswert ergibt sich, indem man von den getätigten Umsätzen des Unternehmens sämtliche Umsätze, welche an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften gelten als nicht an das Unternehmen erbrachte Umsätze.

Beispiel:

Ein Betrieb hat von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 Umsätze in Höhe von € 1,5 Mio. Die an den Betrieb erbrachten Vorleistungen betragen € 1,0 Mio. Bezahlt wurden an Energieabgaben für 55.000 kg Kohle € 2.750,- sowie € 4.969,25 an NEHG Emissionszertifikaten.

Maßgeblich ist die durch die Energieabgaben besteuerten und durch den NEHG bepreiste Menge an Energieträgern, wobei eine etwaige Energieabgabenvergütung nicht abzuziehen ist.

Rechnung der Brennstoffe bzw. – wenn die Energieabgaben direkt an Finanzbehörden gezahlt wird – auf die direkt an die Finanzbehörden bezahlten Energieabgaben an, die Energieabgabenvergütung ist nicht von den Energieabgaben abzuziehen). Elektrizität und Elektrizitätsabgabe sind hier nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht mit Emissionszertifikatekosten belegt und nicht in Anlage 1 NEHG genannt sind.

Umsätze                                        € 1.500.000,-
Vorleistungen                           -  € 1.000.000,-
Nettoproduktionswert               €     500.000,-
0,5% davon sind                          €          2.500,-

Da die € 7.719,25 Kohleabgabe und NEHG Emissionszertifikaten 0,5 Prozent des Nettoproduktionswerts übersteigen, kann ein Antrag gestellt werden.

Der Kompensationsgrad beträgt gemäß § 24 Abs. 6 NEHG 2022 45 Prozent.

Die Berechnung des Nettoproduktionswertes und die Berechnung des entlastungsfähigen Betrags beziehen sich immer auf jene Monate, die das Wirtschaftsjahr umfassen.

Die Antragstellung hat für das Jahr zu erfolgen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet.

Beispiel:

Ein Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Oktober 2024 und endet am 30. September 2025; der Antrag ist für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 zu stellen.

 

Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, etwa zur Umsetzung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr.72/2014 in der jeweils geltenden Fassung zu investieren (Reinvestition). Davon abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase 50 Prozent.

Die Einführungsphase umfasst den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Jänner 2025 beginnt die Überführungsphase.

Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Dies ist durch schlüssige Begründung darzulegen. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Treibhausgasausstoßes führen, sind ausgeschlossen. Daher kann auch eine durch einen Maschinen- oder Kesseltausch erreichte Verringerung von CO2-Emissionen als Klimaschutzmaßnahme angerechnet werden.

Ja. Der Betrieb oder Teilbetrieb hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen selbstständig nachzuweisen. Bei vorhandenen Energieaudits bzw. Berichten ist ein gesondertes Energieaudit bzw. ein gesonderter Bericht nicht notwendig. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, und die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sind als die gewährte Entlastung. Es können allerdings auch andere Maßnahmen als im Energieaudit vorgeschlagen umgesetzt werden, sofern sie zu einer größeren Reduktion der Treibhausgas-Emissionen oder des Energieverbrauchs führen.

Der Nachweis über die Erfüllung des Investitionserfordernisses hat innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der Entlastungsmaßnahme zu erfolgen. Erstreckt sich die Umsetzung einer Klimaschutzmaßnahme über einen längeren Zeitraum, kann die Frist bis zum Nachweis der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme auf Antrag verlängert werden. Sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreitet, kann diese auf spätere Reinvestitionserfordernisse aus gewährten Entlastungen angerechnet werden.

Wird die Reinvestition nicht innerhalb der gesetzten Frist im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, ist die Entlastung zur Gänze oder jener Teil, der nicht nachgewiesen werden kann, zurückzuzahlen.

Energieaudits sind alle 4 Jahre durchzuführen. Die nächste reguläre Frist für die Meldung der Energieaudits an die E-Control ist der 30.11.2024.

Entsteht eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits durch das NEHG 2022, weil Sie durchschnittlich mehr als 10 Terahoule in den vorgegangenen 3 Jahren an Energie verbrauchen, so behält dieses die Gültigkeit auch ab Umsetzung der EED III (voraussichtlich 2025).

Bitte beachten Sie, dass die Kompetenz in diesem Bereich beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - BMK liegt. Bitte kontaktieren Sie daher das BMK, sofern Sie nähere Fragen zum Energieaudit haben.

Seit der EEffG-Novelle 2023 gilt die Verpflichtung zur Dokumentation der Energieaudits in Form standardisierter Kurzberichte und zusätzlich in Form eines Energieauditberichts. Dabei sind u.a. Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre und zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren zu machen. Rechtsgrundlage ist § 43 EEffG iVm mit der EEff-SKV des Vorstandes der E-Control.

Bitte beachten Sie, dass die Kompetenz in diesem Bereich beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - BMK liegt. Bitte kontaktieren Sie das BMK, sofern Sie nähere Fragen zum Energieaudit haben.

Unter Heizzweck ist jede Verwendung von Energieträgern umfasst, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für Prozesswärme und Raumheizung erfolgt. Ein Vergütungsanspruch besteht auch für unmittelbar zu betrieblichen Zwecken bezogene Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller über eine Mitteilung des Lieferers verfügt, in der ihm die genaue Menge des jeweils verwendeten Energieträgers (Erdgas, Kohle oder Mineralöl) und die jeweils darauf entfallende CO2-Bepreisung bekannt gegeben wird. Erfolgt die Bekanntgabe dieser Beträge nur zusammengefasst unter der Bezeichnung „Energieabgaben“, ist eine Zuordnung auf einen konkreten Brennstoff und damit eine Geltendmachung nicht möglich. Die Randziffer 252 Energieabgaben-Richtlinien 2011 ist analog anzuwenden.

Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Kalenderjahr ist das Lieferdatum der entsprechenden Energieträger.

Nein, die Energieabgabenvergütung ist für die Berechnung der Energieintensität nicht abzuziehen.

Förderungen, die im Zusammenhang mit einer konkreten Reinvestitionsmaßnahme stehen, sind von den Kosten der Klimaschutzmaßnahme in Abzug zu bringen. Förderungen in Bezug auf die Energieträger schaden nicht.

Ja, gemäß § 26 Abs. 9 Z 4 NEHG 2022 ist dies erlaubt: Sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreiten, kann diese auf spätere Reinvestitionserfordernisse aus gewährten Entlastungen angerechnet werden.

Das ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die entsprechenden Anforderungen gemäß NEHG 2022 erfüllt werden.

Eine vollständige Umsetzung und Bezahlung der Investition vor Erhalt der Entlastungssumme ist allerdings nicht als Reinvestition iSd Entlastungsmaßnahme zu qualifizieren. 

Investitionen, die vor der Auszahlung der Entlastung umgesetzt werden, sind nicht anzurechnen. Der Systematik der Regelung entsprechend ist das erhaltene Geld aus der Entlastungsmaßnahme für die Reinvestition verwendet werden.

Die Klimaschutzmaßnahme muss innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, für den der Antrag gestellt worden ist, umgesetzt werden. Die Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Treibhausgasausstoßes führen, sind ausgeschlossen.

Nein.

Ein gesondertes Energieaudit ist nicht notwendig. Energieaudits sind alle vier Jahre durchzuführen. Die nächste reguläre Frist für die Meldung der Energieaudits an die E-Control ist der 30.11.2024.
Ab der neuen Rechtslage mit der EEffG-Novelle 2023 gilt die Verpflichtung zur Dokumentation der Energieaudits in Form standardisierter Kurzberichte und zusätzlich in Form eines Energieauditberichts. Dabei sind u.a. Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre und zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren zu machen. Rechtsgrundlage ist § 43 EEffG i. V. m. mit der Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) des Vorstandes der E-Control. Müssen Sie daher ein Energieaudit nur für Zwecke des NEHG machen, da Sie durchschnittlich mehr als 10TJ im Jahr an Energie verbrauchen, so behält dieses die Gültigkeit auch ab Umsetzung der EED III (voraussichtlich 2025). 

Bitte beachten Sie, dass die Kompetenz in diesem Bereich beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie liegt. 

Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren und deren Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sind, als die gewährte Entlastung. Sollte keine Maßnahme aus dem Energieaudit bzw. dem Managementsystem-Bericht diese Voraussetzungen erfüllen, so ist die Reinvestition einer alternativen Klimaschutzmaßnahme notwendig. Wird in eine über die Mindestanforderung hinausgehende Klimaschutzmaßnahme investiert, so muss nachgewiesen werden, dass dadurch eine höhere Verringerung des Treibhausgasausstoßes bzw. des Energieverbrauchs erzielt wird.  

Die Bestimmungen dazu ergeben sich aus dem Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG. Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits muss gemeinsam mit der Erfüllung des Investitionserfordernisses innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Entlastungssumme erfolgen.

Nein, die Entlastungsmaßnahme für Carbon Leakage und Energieintensive Betriebe ist nicht wie die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe beschränkt und kann auch von Dienstleistungsbetrieben in Anspruch genommen werden.

Im Jahr 2022 sind erst ab Oktober Mehrbelastungen durch das NEHG angefallen. Für die Berechnung der Energieintensität sind jene Energieträger heranzuziehen, die im gesamten Jahr bezogen wurden, während für die Berechnung der Mehrbelastung durch das NEHG nur jene Energieträger, die im 4. Quartal bezogen wurden, zu berücksichtigen sind.

Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre (zB 1.7 bis 30.6.) ist für den Entlastungsantrag 2022 folgendes zu beachten:

Antragsjahr 2022: Die Energieintensität wird auf Basis des Wirtschaftsjahres vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 berechnet. Entlastungsfähige Energieträger beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022. Für 2022 ist jedoch kein Antrag zu stellen, weil das Wirtschaftsjahr vor dem 01.10.2022 endet und daher in diesem Wirtschaftsjahr keine nationale CO₂-Bepreisung stattgefunden haben kann.

Antragsjahr 2023: Die Energieintensität wird hier gemäß dem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 berechnet. Entlastungsfähige Energieträger beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.06.2023. Für das Jahr 2023 kann die CO₂-Bepreisung für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 mit einer Belastung von 30 € pro Tonne CO₂e und für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 mit einer Belastung von 32,5 € pro Tonne CO₂e beantragt werden.

Im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs ist der Antrag auf die Entlastungsmaßnahme für Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.

Für die Berechnung der Entlastungssumme hat allerdings eine Aufteilung zwischen den Kalenderjahren, die vom abweichenden Wirtschaftsjahr umfasst sind, zu erfolgen, um eine exakte Berechnung der Mehrbelastung durch das NEHG zu ermöglichen.

Letzte Aktualisierung: 23. Oktober 2024