Grundvermögen

Nachfolgend wollen wir Sie darüber informieren, was Grundvermögen ist, wie es sich vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unterscheidet und wie es bewertet wird 

Grundvermögen

Zum Grundvermögen zählt Grundbesitz, der nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, z.B. Baugrundstücke, Einfamilienhäuser, Wohnhausanlagen, gewerblich und industriell genutzte Grundstücke, das Baurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 BewG, dann als Grundvermögen zu bewerten, wenn eine höherwertige Verwendung, wie z.B. als Bauland oder Industrieland möglich ist.

Einteilung des Grundvermögens

  • Unbebaute Grundstücke
  • Bebaute Grundstücke (Einteilung in folgende Grundstückshauptgruppen)
    • Einfamilienhäuser
    • Mietwohngrundstücke
    • Geschäftsgrundstücke
    • Gemischt genutzte Grundstücke
    • Sonstige bebaute Grundstücke

Auch der übersteigende Wohnungswert bei landwirtschaftlichen Betrieben und bei Weinbaubetrieben ist als sonstiges bebautes Grundstück zu bewerten (§ 33 BewG).

Wertmaßstab bei Grundvermögen

Der Wertmaßstab für die Einheitswerte des Grundvermögens ist der gemeine Wert. Die derzeitigen Einheitswerte sind nach den Wertverhältnissen zum 1. Jänner 1973 zu ermitteln. Gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 (BGBl. Nr. 570/1982) sind diese festgestellten Einheitswerte pauschal um 35 Prozent zu erhöhen.

Bewertung des Grundvermögens

Unbebaute Grundstücke

Für den gemeinen Wert des Grund und Bodens sind die Wertverhältnisse 1973 maßgeblich, welche aus Vergleichspreisen aus der Kaufpreissammlung des Finanzamtes abgeleitet werden.

Bebaute Grundstücke

Der Einheitswert errechnet sich aus Boden- und Gebäudewert.
Der Gebäudewert ergibt sich aus den Neuherstellungswerten gemäß der Anlage zu § 53a Bewertungsgesetz vermindert um die Abschreibung für Abnutzung (idR 1,3 Prozent pro Jahr, jedoch nur bis zum Stichtag 1. Jänner 1973 - letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens).

Bodenwert: siehe „Unbebaute Grundstücke“;

Der Bodenwert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25 Prozent zu kürzen.

Gemäß § 53 Bewertungsgesetz ist die Summe aus Boden- und Gebäudewert je nach Grundstückshauptgruppe noch weiter zu kürzen (25 Prozent bis 60 Prozent).

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Sonderkürzung für Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht, in Betracht (§ 28 Bewertungsgesetz).

Bei bebauten Grundstücken  besteht die Möglichkeit, den geringeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Alle festgestellten Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens sind gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 Prozent zu erhöhen. Das gilt auch für Nachfeststellungsbescheide, Art- und Wertfortschreibungsbescheide. Der so erhöhte Einheitswert ist Basis für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages.

Betriebsgrundstücke

Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Bewertungsgesetz sind der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

  • zum Grundvermögen*) gehören würde oder
  • einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb**) bilden würde.

Betriebsgrundstücke werden entweder wie Grundvermögen*) oder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen**) bewertet.

Beispiele:            *) Betriebsgrundstück (Geschäftsgrundstück)

                           **) Betriebsgrundstück (Gärtnerischer Betrieb)

Hinweis: Gemäß § 59 Bewertungsgesetz ist Grundbesitz, der Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit u.a. gehört,  kraft Gesetzes  „Betriebsgrundstück“.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024