Telearbeitsgesetz – TelearbG
Am 6. Mai 2024 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden in Begutachtung versendet.
Die Begutachtung endete am 21. Mai 2024.
Hauptgesichtspunkte
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wurde vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im „Homeoffice“ ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.
Mit der gegenständlichen Änderung wird der materielle Anwendungsbereich erweitert. Künftig kann daher unter Zugrundelegung des Begriffs der „Telearbeit“ ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.
Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gehören dürfen.
Parlamentarisches Verfahren
Einbringung Nationalrat: 12. Juni 2024
Ausschussberatung Nationalrat: Im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 27. Juni 2024 mehrheitlich beschlossen
Plenarberatung Nationalrat: Vom Nationalrat in der Sitzung am 4. Juli 2024 in dritter Lesung angenommen
Einlagen Bundesrat: 5. Juli 2024
Ausschussberatung Bundesrat: Im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz des Bundesrates wurde am 9. Juli 2024 mehrheitlich beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben
Plenarberatung Bundesrat: Mehrheitlicher Beschluss am 11. Juli 2024, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben
Weiterführende Informationen
BGBl. I Nr. 110/2024
Parlament
Regierungsvorlage
Gesetzestext
Erläuterungen
Vorblatt und WFA
Textgegenüberstellung
Begutachtungsentwurf
Gesetzestext
Erläuterungen
Vorblatt und WFA
Textgegenüberstellung