Spendenbegünstigung neu
Gute Nachrichten für Ihren Verein
Durch die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen & mildtätigen Zwecke können ab heuer wesentlich mehr Organisationen als bisher von der Spendenbegünstigung profitieren.
Grundsätzlich regelt die Spendenbegünstigung, unter welchen Voraussetzungen Spenden beim Zahler als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben einkommen- bzw. lohnsteuermindernd zu berücksichtigen sind.
Gemeinnützige und mildtätige Zwecke – was ist das?
Gemeinnützige Zwecke
Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Nicht gemeinnützig sind beispielsweise die Förderung der Geselligkeit oder die Förderung der wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen, oder andere eigennützige Zwecke, da in diesen Fällen nicht die Allgemeinheit gefördert wird.
Mildtätige Zwecke
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, (persönlich oder materiell) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Persönliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
Durch die Neuregelung haben Spenderinnen und Spender künftig eine größere Auswahl an Organisationen, denen sie steuerbegünstigt spenden können.
Die Bereiche Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur profitieren besonders, aber auch beispielsweise Menschenrechts- oder Tierschutzvereine können jetzt einen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen und als spendenbegünstigte Einrichtung auf die Liste des BMF aufgenommen werden.
Jeder schlaue Bildungsverein kann ab sofort spendenbegünstigt sein.
Bisher war Bildung nur im Bereich der Erwachsenenbildung spendenbegünstigt (insbesondere Universitäten). Durch die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit wird der gesamte Bildungsbereich erfasst.
Öffentliche Kindergärten und Schulen sind automatisch per Gesetz spendenbegünstigt, alle anderen Bildungseinrichtungen können bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen.
Jeder fitte Sportverein kann ab sofort spendenbegünstigt sein.
Mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden war der Bereich Sport bisher nicht spendenbegünstigt. Durch die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit ist auch Sport erstmalig ein spendenbegünstigter Zweck und jeder Sportverein kann um Spendenbegünstigung ansuchen.
Jeder tolle Kunst- und Kulturverein kann ab sofort spendenbegünstigt sein.
Schon bisher sind Spenden für allgemein zugängliche Kunst und Kulturdarbietungen begünstigt.
Mit der Neuregelung ist es jedoch nicht mehr notwendig, komplizierte Fördernachweise vorzulegen.
Noch nicht spendenbegünstigt oder bereits spendenbegünstigt? Hier geht’s zu den Details:
- Voraussetzungen für die Beantragung auf Spendenbegünstigung
- Das Ansuchen auf Spendenbegünstigung im Detail
- Unser Verein ist bereits spendenbegünstigt und auf der Liste. Welche Änderungen ergeben sich für uns?
- Wie funktioniert die Verlängerung der Spendenbegünstigung?
- Checkliste Spendenbegünstigung neu (PDF, 69 KB)