Befreiungen

Das Grunderwerbsteuergesetz kennt eine Vielzahl an Befreiungen. Befreit sind demnach folgende Erwerbsvorgänge:

Hinweis

Nähere Informationen zu jenen Befreiungen, die Unternehmen betreffen, finden Sie hier.

Befreit sind Erwerbsvorgänge, deren Bemessungsgrundlage nicht mehr als 1.100 Euro beträgt.

Bei einem Erwerbsvorgang gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) ist die Befreiung anwendbar, wenn die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.

Befreit sind Erwerbsvorgänge, durch die ein Grundstück unentgeltlich auf Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechtes, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, übertragen wird.

Befreit sind Erwerbsvorgänge, durch die ein Grundstück durch eine behördliche Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland übertragen wird.

Unter einer behördlichen Maßnahme ist eine Maßnahme der Raumordnungs- oder Baubehörde zu verstehen, denen sich die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer nicht entziehen kann. Dies erfolgt in der Regel durch einen Bescheid. Nicht befreit sind daher freiwillige Vereinbarungen.  

Ein Freibetrag von 150 m2 der Wohnnutzfläche steht bei Erwerben unter Lebenden und Erwerben von Todes wegen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern zu.

Im Fall eines Erwerbvorganges unter Lebenden sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Erwerb erfolgt zum Zweck der gleichteiligen Errichtung oder Anschaffung einer Wohnung (d.h. beide Partner sollen jeweils einen Hälfteanteil besitzen);
  • die Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses (in der Regel der Hauptwohnsitz) der Ehegatten oder eingetragenen Partner;
  • die bisherige Ehewohnung oder gemeinsame Wohnung der Ehegatten oder der eingetragenen Partner wird aufgegeben (z.B. Kündigung des Mietvertrages, Verkauf der Eigentumswohnung);
  • die Wohnung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb oder Fertigstellung bezogen werden; bei Errichtung der Wohnstätte muss diese längstens innerhalb von acht Jahren ab dem Erwerbsvorgang bezogen werden;
  • die Wohnung muss ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt werden; Umstände, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Nacherhebung der Steuer führen, sind dem Finanzamt innerhalb eines Monates nach ihrem Eintritt anzuzeigen.

Bei Erwerben von Todes wegen (Erbanfall, Pflichtteil, Vermächtnis) oder Schenkung auf den Todesfall kann die Befreiung in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung im Zeitpunkt des Todes der erwerbenden Person als Hauptwohnsitz gedient hat.

In beiden Fällen fällt daher nur für jenen Anteil des Grundstücks Grunderwerbsteuer an, die den Freibetrag von 150 m2 Wohnnutzfläche übersteigt.

Befreit ist der Erwerb eines Grundstücks infolge eines behördlichen Eingriffs oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts zur Vermeidung eines solchen nachweisbar drohenden Eingriffs. Die Befreiung umfasst tatsächlich durchgeführte Enteignungen, aber auch Straßengrundabtretungen, die die Baubehörde aus Anlass von Bauplatzerklärung oder Grundabteilungen vorschreibt.

Befreit sind Zuwendungen eines Grundstücks durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Gemeinde). Unter Zuwendung ist eine Schenkung ohne Bereicherungsabsicht des Geschenkgebers zu verstehen.

Eine Realteilung ist die Teilung eines im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Grundstücks der Fläche nach. Dabei gibt der einzelne Miteigentümer sein Miteigentumsrecht an der Gesamtliegenschaft auf und erhält dafür das Alleineigentum an einer Teilfläche.

Wird ein Grundstück im Rahmen einer Realteilung übertragen, liegt eine Befreiung insoweit vor, als der Wert des Teilgrundstücks, das die einzelne erwerbende Person im Wege der Realteilung erhält, dem Wert des Bruchteiles entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Erhält ein Tauschpartner mehr als seinem Miteigentumsanteil entspricht, unterliegt der Mehrerwerb der Grunderwerbsteuer.

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass das zu verteilende Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet. Eine wirtschaftliche Einheit kann auch aus mehreren Grundstücken oder Grundstücksparzellen bestehen. Die wirtschaftliche Einheit wird durch das Finanzamt Österreich im Einheitswertbescheid festgestellt.

Weitere Befreiungen finden Sie unter usp.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 12. Dezember 2024