Überführung in ein Zollverfahren

Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

Abgabe der Zollanmeldungen 

  • mittels Standardanmeldung (elektronisch)
  • schriftlich oder
  • mündlich oder durch eine Handlung, mit der die Wareninhaberin/der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen

Hinweis

Nutzen Sie nach Möglichkeit das elektronische Verfahren von e-zoll. Damit erhalten Sie rasch Ihre Bescheide, sparen Zeit und Geld und leisten überdies einen Beitrag zu einer wirtschaftlichen Verwaltung.

Kombinierte Nomenklatur - KN

Die Kommission erlässt jedes Jahr eine Verordnung, die eine vollständige und entsprechend den von Rat und Kommission vorgenommenen Änderungen erstellte Fassung der Kombinierten Nomenklatur mit den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs enthält. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres.

Die entsprechenden Verordnungen der letzten Jahre befinden sich auf der Website der Europäischen Kommission, welche Sie über die folgenden Links aufrufen können:

Die Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen zur KN tragen jeweils erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

Korrelationstabellen (auf Basis der 8-stelligen KN-Codes)

2021-2022 (Excel, 126 KB) (Stand 1.1.2022)

2022-2021 (Excel, 127 KB) (Stand 1.1.2022)

Einfuhrumsatzsteuersätze (Stand 1.1.2023)

EUSt (Teil 1) (PDF, 168 KB)

EUSt (Teil 2) (PDF, 1 MB)