Annahme der Zollanmeldung

Wird für die gestellten Waren eine nach den Bestimmungen von Art. 158 UZK ordnungsge­mäß erstellte Zollanmeldung abgegeben, der alle für das beantragte Zollverfahren erfor­derlichen Unterlagen beigefügt sind, so ist die Zollstelle verpflichtet, diese ohne schuld­hafte Verzögerung anzunehmen.

Das Annahmedatum wird daher auch in der Zollanmeldung dokumentiert.

Gemäß Art. 67 ZK ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung in Bezug auf alle auf die Waren bei der Überführung in das beantragte Zollverfahren anzuwendenden Vor­schriften zugrunde zu legen.

Neben der Überlassung der Waren und der buchmäßigen Erfassung der auf diesen las­tenden Abgaben ist die Annahme der Zollanmeldung ein wichtiger Orientierungspunkt im Zollrecht.

Die wichtigsten Auswirkungen in Verbindung mit der Annahme der Zollanmeldung ist wohl die Zollschuldentstehung gemäß Art. 201 ZK bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; dementsprechend sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Zollschuld entscheidend.

Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung darf keinesfalls hinter die förmliche Prü­fung der Anmeldung und schon gar nicht hinter die Durchführung einer Warenbeschau zurückverlagert werden.

Jedoch muss der Zollstelle die Möglichkeit einer summarischen Prüfung bei Entgegen­nahme der Zollanmeldung eingeräumt werden, um die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 62 ZK prüfen zu können, damit eine Anmeldung gemäß Art. 63 ZK angenommen wer­den kann.