Freimengen und Freigrenze

Sie dürfen, ohne in Österreich Zoll und sonstige Abgaben zu bezahlen, Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bzw. den Ihrer Haushaltsangehörigen in Ihrem Reisegepäck einführen.

Beim Passieren des Zolls müssen Sie folgende Waren deklarieren, das bedeutet, Sie müssen eine Zollanmeldung abgeben:

  • nicht für den Eigenbedarf bestimmte Waren
  • außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Tabakwaren, Alkoholika, nicht schäumende Weine, Bier und Arzneimittel und die Freigrenze für andere Waren übersteigen
  • Waren, die Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen

Folgende Waren, die Sie in Ihrem Reisegepäck zu Ihrem Eigenbedarf oder als Geschenk einführen, sind abgabenfrei

(Ausnahmen bei Einfuhren aus dem Samnauntal und im Grenzverkehr - siehe unten)

Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren)

200 Stück Zigaretten oder
100 Stück  Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm) oder
50 Stück  Zigarren oder 
250 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Für Produkte der Kategorie „Tabak zum Erhitzen“ (Tabaksticks) gelten die Wertgrenzen im Abschnitt „Andere Waren“.

Hinweis:
Bei der Einreise über einen anderen Mitgliedstaat der EU sind die gegebenenfalls für diesen Mitgliedstaat geltenden besonderen einzelstaatlichen Vorschriften zu beachten.

Alkoholika (ab einem Alter von 17 Jahren)

1 Liter  Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr, oder
2 Liter  Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol. oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

und zusätzlich

4 Liter  nicht schäumende Weine und 
16 Liter  Bier 

Arzneimittel

in der Ihrem Reisebedarf entsprechenden Menge.

Hinweis:
Ohne Bewilligung können Reisende mit EU-Wohnsitz jene Arzneimittel, die sie bereits bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder nach Österreich einführen. Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen aber nur in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen pro Person bewilligungsfrei eingeführt werden. 

Andere Waren

Andere Waren als die zuvor Genannten sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro je Reisenden bzw. 430 Euro für Flugreisende abgabenfrei, sofern es sich um eine nichtgewerbliche Einfuhr handelt. Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel). 

Innerhalb dieser Freigrenzen dürfen auf die Produktgruppe „Tabak zum Erhitzen“ höchstens 800 Tabaksticks oder im Falle anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak entfallen. Bei Überschreiten dieser Richtmengen müssen Sie darlegen, dass die Waren für Ihren Eigenbedarf bestimmt sind.

Einfuhrverbote- und Einfuhrbeschränkungen sind aber auch bei diesen abgabenfreien Waren zu beachten!

Reduzierte Freimengen und reduzierte Freigrenze im Grenzverkehr

Diese Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr gelten für:

  • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
  • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

Diese Ausnahmeregelungen gelten aber nicht, wenn

  • ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder, dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

Diese Ausnahmeregelungen gelten jedoch, wenn

  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeiternehmer oder
  • die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln, bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise, Waren einführen.

Folgende Waren, die Sie in Ihrem Reisegepäck zu Ihrem Eigenbedarf oder als Geschenk einführen, sind abgabenfrei.

Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren)

25 Stück Zigaretten oder
10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm) oder
5 Stück Zigarren oder
25 Gramm   Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Alkoholika (ab einem Alter von 17 Jahren)

0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr oder
0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol. oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Nicht schäumender Wein (ab einem Alter von 17 Jahren)

1 Liter  Nicht schäumender Wein

Bier (ab einem Alter von 17 Jahren)

2 Liter Bier

Andere Waren

bis zu einem Gesamtwert von 40 Euro,

sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. Innerhalb dieser Freigrenzen dürfen auf die Produktgruppe „Tabak zum Erhitzen“ höchstens 800 Tabaksticks oder im Falle anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak entfallen. Bei Überschreiten dieser Richtmengen müssen Sie darlegen, dass die Waren für Ihren Eigenbedarf bestimmt sind.

Mehrere Reisende dürfen ihre Freigrenzen nicht zusammenrechnen; es ist daher zB nicht möglich, eine Ware im Wert von 80 Euro zu zweit abgabenfrei einzuführen. Sie können diese Befreiungen einmal pro Kalendertag in Anspruch nehmen.

Abkommen über den „kleinen Grenzverkehr“

Unter kleinem Grenzverkehr wird insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein verstanden.

Aus dem Abkommen ergeben sich weitergehende Befreiungen (insbesondere hinsichtlich bestimmter Lebensmittel) und auch andere Vorrechte für Anrainer. Detaillierte Auskünfte dazu erhalten Sie von Ihrem Zollamt.

Einfuhrverbote- und Einfuhrbeschränkungen sind aber auch bei diesen abgabenfreien Waren im Grenzverkehr zu beachten!

Samnauntal

Für Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren), die von Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz in Österreich direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, gelten für jeden Reisenden folgende Höchstmengen:

40 Stück Zigaretten oder
20 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm) oder
10 Stück Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Andere Waren als die zuvor Genannten sind auch bei einer direkten Einfuhr aus der schweizerischen Enklave Samnauntal bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro je Reisenden bzw. 430 Euro für Flugreisende abgabenfrei, sofern es sich um eine nichtgewerbliche Einfuhr handelt. Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel). 

Innerhalb dieser Freigrenzen dürfen auf die Produktgruppe „Tabak zum Erhitzen“ höchstens 800 Tabaksticks oder im Falle anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak entfallen. Bei Überschreiten dieser Richtmengen müssen Sie darlegen, dass die Waren für Ihren Eigenbedarf bestimmt sind.

Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Waren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.