Einreise aus EU-Staaten
Hier finden Sie Informationen betreffend Einreisen aus EU-Staaten.
Für manche Gebiete dieser Länder (zB Färöer, Grönland, Helgoland, Büsingen, Ålandinseln, Frankreichs überseeische Gebiete und Departements, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla) gelten jedoch Besonderheiten:
- Für die Einreise aus den fettgedruckten Gebieten gelten die Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten nur hinsichtlich der sonstigen Eingangsabgaben (zB Einfuhrumsatzsteuer). Zölle dürfen nicht erhoben werden.
- Für die Einreise aus den nicht fettgedruckten Gebieten besteht kein Unterschied zur Einreise aus Nicht-EU-Staaten.
- Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten (BREXIT). Der Übergangszeitraum, in dem der bei Einreisen aus dem Vereinigten Königreich maßgebliche EU-Rechtsbestand weiterhin anwendbar war, endete am 31. Dezember 2020. Somit gelten ab dem 1. Jänner 2021, 00:00 MEZ/CET, bei Einreisen aus dem Vereinigten Königreich sowie den Kanalinseln und der Insel Man die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten.
Bei Einreisen aus Nordirland gelten weiter die nachstehenden Bestimmungen, weil Nordirland so behandelt wird, als ob es ein EU-Staat wäre.
Der freie Warenverkehr in der EU
Waren, die Sie in der EU einkaufen, befinden sich in der EU im so genannten "freien Verkehr". Die im Kaufpreis enthaltenen Steuern (insbesondere Umsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern, wie zB Alkoholsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer) wurden in jenem EU-Staat erhoben, in dem Sie die Waren gekauft haben. Derart erworbene Waren können Sie in Ihrem Reisegepäck innerhalb der EU (beachte jedoch Besonderheiten) frei bewegen, ohne dass diese Abgaben ein weiteres Mal bezahlt werden müssen.
Dieses Prinzip gilt für den gesamten privaten Warenverkehr mit folgenden drei Ausnahmen:
- Beim Kauf neuer Fahrzeuge müssen Sie die Erwerbsteuer (Form der Umsatzsteuer) und NoVA (Normverbrauchsabgabe) bezahlen. Sie erhalten jedoch das Fahrzeug von Ihrem Verkäufer umsatzsteuerfrei.
- Tabakwaren oder alkoholische Getränke in Ihrem Reisegepäck sind nur so weit abgabenfrei, als sie Ihrem Eigenbedarf dienen. Bei Überschreiten der folgenden Richtmengen müssen Sie darlegen, dass die Waren für Ihren Eigenbedarf bestimmt sind:
Zigaretten | 800 Stück |
Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm) | 400 Stück |
Zigarren | 200 Stück |
Rauchtabak | 1 Kilogramm |
Produkte der Kategorie „Tabak zum Erhitzen“ | 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak |
Spirituosen | 10 Liter |
andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol. | 20 Liter |
Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) | 90 Liter |
Bier | 110 Liter |
Wann gibt es noch Kontrollen?
Bei Ihrer Einreise erfolgt grundsätzlich keine Zollkontrolle. Bei Flugreisen können Sie daher den Blaukanal (Ausgang für EU-Reisende) benützen. Dies gilt nicht, wenn Ihr Flug außerhalb der EU begonnen hat und Sie in der EU nur umgestiegen sind. Ihr Reisegepäck wurde dann nämlich nur umgeladen, ohne dass in dem betreffenden EU-Staat, aus dem Sie gerade kommen, eine Zollkontrolle erfolgen konnte.
Ist kein Blaukanal eingerichtet, können Sie den Grünkanal benützen.
Die Zollorgane müssen aber auch weiterhin gewisse Kontrollen durchführen, um beispielsweise die Einhaltung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen zu überwachen. Diese Kontrollen helfen u.a. mit, für Ihre Sicherheit zu sorgen, den illegalen Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden sowie die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder die Umwelt zu schützen.
Wenn Sie aus einem EU-Staat kommend über einen Nicht-EU-Staat bzw. nach einer Zwischenlandung in einem Nicht-EU-Staat einreisen, erfolgt die Zollkontrolle nach den Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten.
Reisen innerhalb der EU über die Schweiz (oder andere Nicht-EU-Länder)
Wenn Sie von einem EU Mitgliedstaat in einen anderen reisen und dabei die Schweiz (oder einen anderen Staat außerhalb der EU) durchqueren, können Sie Waren für den persönlichen Gebrauch ohne Grenzformalitäten mitführen, solange die Freigrenzen für die Einfuhr in die Schweiz bzw. den Wiedereintritt in die EU nicht überschritten werden.
Sollten diese Freigrenzen überschritten werden, müssen Sie Ihre Waren bei der Einfuhr in die Schweiz deklarieren. Die Schweiz kann von Ihnen eine Sicherheit verlangen, welche beim Verlassen des Landes erstattet wird.
Beim Wiedereintritt in die EU müssen Sie die Waren wiederum deklarieren. Es fallen keine Abgaben an, wenn Sie nachweisen können, dass diese aus einem anderen EU-Staat stammen und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.