Zollaussetzungen für Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile
Für Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile, welche in der EU überhaupt nicht oder nicht in erforderlicher Qualität oder Menge erhältlich sind und deshalb importiert werden müssen, kann beim Bundesministerium für Finanzen eine Zollbefreiung (Zollaussetzung oder Zollkontingent) beantragt werden.
Zollbefreiung für Rohstoffe und Vorprodukte
Nähere Informationen über Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (ABL (EU) Nr. C 363 vom 13.12.2011, Seite 6)
Antragstellung
Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente können beim Bundesministerium für Finanzen eingereicht werden, wenn
- eine in einem Produktionsprozess eingesetzte Einfuhrware in der Gemeinschaft überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen Menge oder Qualität erhältlich ist und
- der Zollentgang EU-weit zumindest 15.000 Euro jährlich beträgt.
Zur Antragstellung füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/3 (Zollaussetzung@bmf.gv.at). Für Rückfragen steht Ihnen die Abteilung I/3 des Bundesministeriums für Finanzen unter Telefon +43/1/51 433-504231 zur Verfügung. Das Bundesministerium für Finanzen ist gerne bereit, Sie bei der Ausfüllung dieses Formulars zu unterstützen.
Das Bundesministerium für Finanzen wird den Antrag an die Europäische Kommission weiterleiten. Der Antrag wird dann in Brüssel besprochen. Das Bundesministerium für Finanzen wird Sie über den Verlauf dieser Verhandlungen informieren.
Nach positivem Abschluss dieser Verhandlungen wird die Europäische Kommission dem Europäischen Rat die Schaffung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents vorschlagen.
Die Europäische Kommission nimmt nur zweimal jährlich, nämlich am 15. März und am 15. September, derartige Anträge entgegen. Die am 15. März bei der Europäischen Kommission einlangenden Anträge können frühestens am 1. Jänner des Folgejahres, die am 15. September einlangenden Anträge frühestens am 1. Juli des Folgejahres zu einer Zollbefreiung führen. Da derartige Anträge vor der Weiterleitung an die Europäische Kommission in Österreich geprüft werden müssen, kann das Bundesministerium für Finanzen eine Weiterleitung an die Europäische Kommission nur dann gewährleisten, wenn die Anträge mindestens zwei Monate vor den von der Europäischen Kommission festgesetzten Terminen einlangen.
Einspruch gegen bestehende Zollaussetzungen und autonome Zollkontingente
Falls Sie in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Produkt herstellen, für welches eine Zollaussetzung oder ein autonomes Zollkontingent besteht, können Sie gegen diese Zollaussetzung bzw. gegen dieses Zollkontingent mit einem formlosen Schreiben oder per E-Mail an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/3, (Zollaussetzung@bmf.gv.at) Einspruch einlegen. Sie können auch dann Einspruch einlegen, wenn ein von Ihnen in der EU hergestelltes Produkt in direkter Konkurrenz zu einem Produkt steht, für welches eine Zollaussetzung oder ein autonomes Zollkontingent besteht.
Ein derartiger Einspruch hat in der Regel zur Folge, dass der Zollsatz für das entsprechende Produkt auf das nach internationalen Abkommen höchstzulässige Ausmaß angehoben wird.
Verlängerung von Zollaussetzungen
Laut Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 müssen alle Zollaussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Damit Aussetzungen über den angeführten Termin hinaus verlängert werden, muss bei der Europäischen Kommission eine Verlängerung beantragt werden.
Ein derartiger Antrag muss spätestens Ende Jänner vor dem jeweils angegebenen Enddatum beim Bundesministerium für Finanzen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden.
Die Europäische Kommission wird nur jenen Verlängerungsanträgen nachkommen, bei denen der EU-weite Zollentgang zumindest 15.000 Euro pro Jahr beträgt.
Sollten Sie das Fortbestehen einer Zollaussetzung wünschen, bei welcher Ihre Importe zu weniger als 15.000 Euro Zollentgang führen, so wird dringend geraten das Bundesministerium für Finanzen unter Angabe Ihrer Importmengen und des Ursprungslandes der importierten Ware zu informieren. Das Bundesministerium für Finanzen wird in derartigen Fällen versuchen, EU-weite Importdaten zu erhalten und - sofern die EU-weiten Importe zu einem Zollentgang von zumindest 15.000 Euro führen – die Verlängerung der Zollaussetzung auf Grund dieser EU-weiten Daten beantragen.
Aktuelle Zollaussetzungen
Zollaussetzungen 1-1-2024 VO2023-2890 (PDF, 7 MB)
Zollaussetzungen 1-7-2024 VO2024-1851 (PDF, 1 MB)
Aktuelle Zollkontingente
Zollkontingente 1-1-2024 VO2023-2880 (PDF, 735 KB)
Zollkontingente 1-7-2024 VO2024-1829 (PDF, 1 MB)
- Antragsformular Verlängerung DE/EN (Word, 50 KB)
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2083 DER KOMMISSION vom 26. November 2021 zur Aussetzung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (PDF, 392 KB)
- VERORDNUNG (EU) 2022/2583 DES RATES vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (PDF, 2 MB)
- VERORDNUNG (EU) 2022/2563 DES RATES vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (PDF, 473 KB)