Registrierter Ausführer (REX)
Alle Präferenzmaßnahmen der EU ermöglichen es den EU Ausführern Präferenznachweise ohne Wertgrenzen und ohne Mitwirkung der Zollbehörde selbst auszustellen (sogenannte „Selbstzertifizierung“).
Je nach Präferenzmaßnahme unterschiedlich, erfordert diese Selbstzertifizierung eine Bewilligung zum „Ermächtigten Ausführer“ oder eine Registrierung als „Registrierter Ausführer – REX“. Die Bewilligung und/oder Registrierung erfolgt auf Antrag des Ausführers durch die Zollbehörde.
Details (z.B.: Länder, Rechtsgrundlagen, Antragstellung, Kriterien, Verpflichtungen) zum „Registrierten Ausführer – REX“ können den nachfolgenden Unterlagen entnommen werden:
- Liste der Rechtsgrundlagen für den Registrierten Ausführer (REX) in den Präferenzmaßnahmen der EU (Stand April 2024) (PDF, 346 KB)
- Allgemeine Hinweise für Registrierung (Stand Mai 2022) (PDF, 289 KB)
- Anwendungshilfe für Wirtschaftsbeteiligte zum Einstieg in das REX-Trader Portal der EU via Unternehmensserviceportal zur Bearbeitung der Anträge im Zusammenhang mit dem Registrierten Ausführer (REX) (PDF, 520 KB)
- Anleitung zur Verwendung des REX - Spezifisches Trader Portal (REX-STP) (PDF, 1 MB)
- FAQ zum REX - Specific Trader Portal für den Registrierten Ausführer (PDF, 692 KB)
- APS; Registrierter Ausführer (REX) – Ersatzpräferenznachweise im Warenverkehr mit der Schweiz und Norwegen (PDF, 288 KB)
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) Stand Februar 2021 (PDF, 390 KB)
- Mitteilung an die Einführer über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (PDF, 240 KB)