Ausgleichszinssätze

Die im statistischen Teil des Monatsberichts der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Dreimonats-Geldmarktsätze (Euro Interbank Offered Rate - EURIBOR) für die Euro-Zone sowie für die nicht an der Euro-Währungsunion teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich) sind als maßgebliche Ausgleichszinssätze heranzuziehen. In den nachstehenden Tabellen sind die veröffentlichten Zinssätze zusammengestellt.

Anmerkungen zu den Tabellen

Der für die €-Zone für Mai geltende Zinssatz ist auch der maßgebliche Jahreszinssatz für die Berechnung von Kreditzinsen im 2. Kalenderhalbjahr (§ 78 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG idF. BGBl I Nr. 61/2001).

Der für die €-Zone für November geltende Zinssatz ist auch der maßgebliche Jahreszinssatz für die Berechnung von Kreditzinsen im 1. Kalenderhalbjahr (§ 78 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG idF. BGBl I Nr. 61/2001).

Wann sind Ausgleichszinsen zu entrichten?

Entsteht für Waren, die aus einer aktiven Veredelung oder einer vorübergehenden Verwendung stammen, eine Zollschuld, sind Ausgleichszinsen zu entrichten.

Welche Zinssätze sind anzuwenden ?

Als maßgebliche Ausgleichszinssätze sind die im statistischen Teil des Monatsberichts der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Dreimonats-Geldmarktsätze heranzuziehen. Es ist immer jener Zinssatz anzuwenden, der zwei Monate vor dem Monat der Zollschuldentstehung für jenen EU-Staat festgesetzt wurde, in dem der erste Veredelungsvorgang oder die erste Verwendung stattfand, oder hätte stattfinden sollen. Dabei ist zu beachten, dass gesonderte Zinssätze für die Euro-Zone und für jeden nicht an der Euro-Währungsunion teilnehmenden EU-Staat festgesetzt werden.

Wie sind die Ausgleichszinsen zu berechnen?

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ausgleichszinsen ist der jeweils entstandene Einfuhrabgabenbetrag.

Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet. Der Zinszeitraum beginnt mit dem Monat, der auf den erstmaligen Beginn des Verfahrens folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.

Zeiträume eines gegebenenfalls zwischen- oder nachgeschalteten Zolllagerverfahrens sind in den Zinszeitraum miteinzurechnen. Entsteht die Zollschuld im selben Monat, in dem das Verfahren begonnen wurde, müssen keine Ausgleichszinsen entrichtet werden. Weitere Ausnahmen von der Zinsenpflicht sind im Artikel 519 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) erschöpfend geregelt.