Zolllager

Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union zeitlich unbegrenzt gelagert werden, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben werden oder handelspolitische Maßnahmen (Beispiel: Einfuhrbewilligungen) angewandt werden.

Unionswaren können nicht in das Verfahren der Lagerung übergeführt werden, jedoch zur Nutzung der Räumlichkeiten im Lager gelagert werden, sofern dies in der Lagerbewilligung zugelassen ist und aus den Aufschreibungen klar ersichtlich ist.
Für Zolllager sind Maßnahmen inklusive Infrastruktur zur Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung erforderlich (zB Gelände- und Gebäudeauflagen, Betriebszeiten, Verschlüsse, Sicherheitsvorschriften, Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen nach standardisiertem DV-Schema etc.), die im Rahmen einer Bewilligung geregelt werden.

Was ist der Nutzen eines Zolllagers?

Zolllager können folgende wirtschaftliche Funktionen erfüllen:

  • Kreditfunktion, um bei Großimporten in Verbindung mit hohen Abgabenbeträgen laufend abzurufen und erst dann die Abgaben zu entrichten 
  • Transitlagerfunktion (Zwischenlagerung bis zur anschließenden Erledigung, gemeinsamer Weiterversand mit Unionswaren)

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Nutzung, wenn die Übernahme in ein Zollverfahren noch nicht entschieden ist bzw. bis für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr fehlende Unterlagen vorliegen.

Welche Lagerarten gibt es?

Private Zolllager

Bei laufendem großem Lagerumfang kann es sinnvoll sein, dass ein Wirtschaftstreibender ein eigenes Zolllager betreibt.

Private Zolllager können nur vom Inhaber der Bewilligung genutzt werden. Das bedeutet, dass der Inhaber der Bewilligung und der Inhaber des Verfahrens (die Person, die die Zollanmeldung zur Einlagerung abgibt, oder in deren Auftrag diese abgegeben wird) ein und dieselbe Person ist, die aber nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Ware sein muss.
Bei privaten Zolllagern gibt es keine Typenunterscheidung, jedoch können private Zolllager unter besonderen Modalitäten zB als unverschlossene („offene“) Zolllager mit besonderer Aufzeichnungsführung oder unter besonderen Rahmenbedingungen bewilligt werden.

Öffentliche Zolllager

Öffentliche Zolllager werden von einem Wirtschaftsbeteiligten betrieben, können aber von jedermann genutzt werden. Das bedeutet, dass der Inhaber des Verfahrens (also die Person, welche die Anmeldung zur Überführung in das Zolllager selbst abgibt, oder in deren Auftrag diese Zollanmeldung abgegeben wird) nicht zwangsläufig identisch mit dem Inhaber der Bewilligung für den Betrieb der Lagerstätte sein muss. Der Bewilligungsinhaber muss aber stets auch der Betreiber des Lagers sein. Öffentliche Zolllager werden in die Typen I, II und III unterschieden.

Typ I und Typ II werden von Wirtschaftsbeteiligten geführt, wobei aus wirtschaftlichen Gründen nur der Typ I bewilligt wird. Typ III sind Zolllager, die von der Zollverwaltung geführt werden. Solche gibt es derzeit keine im Anwendungsgebiet.

Öffentliche Zolllager des Typs I können grundsätzlich sowohl an den Amtsplätzen der Zollstellen, als auch an zugelassenen Warenorten, bewilligt werden. § 11 Abs.1 ZollR-DG ist dabei zu berücksichtigen.

Tätigkeiten im Zolllager

Im Zolllager können die Waren gelagert werden. Weitere Tätigkeiten sind (sofern bewilligt/zugelassen) jedoch möglich:

  • Übliche Behandlungen
    Einfache Behandlungen wie sie in den Zollvorschriften (Anhang. 71-03 der UZK-DA) angeführt sind 
  • Veredelung, Endverwendung
    Diese üblicherweise außerhalb des Zolllagers durchgeführte Tätigkeit kann auch im Zolllager erfolgen, bedarf jedoch einer gesonderten Bewilligung für diese Verfahren.
  • Vorübergehendes Entfernen
    Die Ware kann auch kurzfristig aus dem Lager entfernt und wieder zurückgebracht werden (zB Teppiche zum Waschen = Entfernen und Behandlung)

Erledigung der Lagerung

Die Erledigung der Lagerung kann mit Überführung in eines der zulässigen Zollverfahren erfolgen, zB mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Veredelung, Versand bzw. einer Verbringung in ein Drittland (Wiederausfuhr).