Veredelung 

Bei einer Veredelung werden Waren einzelnen oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen. Es entstehen daraus einzelne oder mehrere Veredelungserzeugnisse.

Werden die Veredelungsvorgänge innerhalb des Zollgebiets der Union durchgeführt spricht man von aktiver Veredelung.
Im umgekehrten Fall, bei Durchführung der Veredelungsvorgänge außerhalb des Zollgebiets der Union, nennt sich das Verfahren passive Veredelung.

Was sind Veredelungsvorgänge?

Als Veredelungsvorgängen gelten:

  • die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
  • die Verarbeitung von Waren,
  • die Zerstörung von Waren,
  • die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
  • die Verwendung von Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

Die Veredelungsvorgänge sind in der aktiven und in der passiven Veredelung möglich.

Sie beziehen sich bei der aktiven Veredelung auf die Nicht-Unionswaren, bei der passiven Veredelung auf die Unionswaren, für die das Verfahren gewählt worden ist.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen

Die Bewilligung einer aktiven oder passiven Veredelung darf nur erteilt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei dürfen wesentliche Interessen von Herstellern in der Union nicht beeinträchtigt werden. Diese gelten als nicht beeinträchtigt, solange keine Nachweise einer solchen Beeinträchtigung vorliegen oder wirtschaftliche Voraussetzungen nach dem Unionszollkodex als erfüllt gelten.

Aktive Veredelung

In der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren Veredelungsvorgängen im Zollgebiet der Union unterzogen werden, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben werden.

Die in die aktive Veredelung übergeführten Waren bzw. die daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse können im Zollgebiet der Union auch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder wieder ausgeführt werden.

Was ist der Vorteil der aktiven Veredelung?

In der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben werden oder handelspolitische Maßnahmen (Beispiel: Einfuhrbewilligungen) angewandt werden.

Weiters kann die aktive Veredelung genutzt werden, um Waren Veredelungsvorgängen zu unterziehen, zur Sicherstellung der für diese geltenden technischen Anforderungen, welche bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.

Entsteht für Waren, die nicht wiederausgeführt werden, eine Zollschuld, wird der Abgabenbetrag in den meisten Fällen nur in Höhe der für die ursprünglich in das Verfahren übergeführten Nicht-Unionswaren geltenden Einfuhrabgaben erhoben. Die in der EU erzielte Wertschöpfung wird somit bei der Abgabenbemessung nicht berücksichtigt.

Hinzu kommt die Möglichkeit, die im Rahmen der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse nach deren Beschaffenheit und für diese geltenden Bemessungsgrundlagen zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Die in der EU erzielte Wertschöpfung wird dann bei der Abgabenbemessung miteinbezogen.
Das ist dann sinnvoll, wenn auf den Veredelungserzeugnissen ein niedrigerer Einfuhrabgabenbetrag lastet und folglich Einfuhrabgaben gespart werden. (Beispiel: Vergällung von Alkohol)

Für in das Verfahren übergeführte Waren mit handelspolitischen oder agrarpolitischen Maßnahmen sowie Sonderzöllen sind jedoch strengere Regeln zu beachten.

Passive Veredelung

In der passiven Veredelung können Unionswaren außerhalb des Zollgebiets der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Die daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse können danach unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Der Standardaustausch

Ist eine Sonderform der passiven Veredelung bei der der Veredelungsvorgang in einer Ausbesserung besteht. Dabei kann ein gleichwertiges Ersatzerzeugnis an die Stelle des Veredelungserzeugnisses treten.

Wann wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt?

Werden Waren in der passiven Veredelung lediglich ausgebessert (repariert), wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Ausbesserung aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder aufgrund eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos erfolgt. Sachmängel dürfen dabei jedoch nicht schon bei der ersten Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, beispielsweise durch Preisnachlässe, berücksichtigt worden sein.

Wann wird die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt?

Werden im Rahmen der passiven Veredelung entgeltliche (kostenpflichtige) Ausbesserungen oder andere Veredelungsvorgänge durchgeführt, wird die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt. Die teilweise Befreiung ist abhängig vom konkreten Veredelungsvorgang und wird nach der Mehrwertmethode berechnet.

Was ist die Mehrwertmethode?

Werden in der passiven Veredelung entgeltliche (kostenpflichtige) Vorgänge vorgenommen, sind die Einfuhrabgaben für die veredelten Waren zu entrichten. Demnach wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen.