Sonderfall bei Übersiedlungen
Die Befreiung wird für Übersiedlungsgut auch dann genehmigt, wenn es vor Wohnsitzbegründung zur Zollabfertigung angemeldet wird. Sie müssen sich aber verpflichten, Ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb von sechs Monaten in der EU zu begründen.
Kommt die/der Übersiedelnde auf Grund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Österreich, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge in der EU zu begründen, so kann das Übersiedlungsgut ebenfalls abgabenfrei eingeführt werden. Die Zollbehörden legen einen Zeitraum fest, innerhalb dem der gewöhnliche Wohnsitz in der EU begründet werden muss. Die sechsmonatige Benutzungsfrist beginnt in diesen Fällen am Tag der Zollabfertigung. Im zweiten Fall wird bei einer Einfuhr in Teilsendungen zur Beurteilung, ob die Übersiedlung binnen zwölf Monaten erfolgte, vom Tag der ersten Zollabfertigung ausgegangen. Die zwölfmonatige Überlassungssperre beginnt am Tag der Wohnsitzverlegung.
In diesen Fällen ist die Leistung einer Sicherheit vorgesehen.