Artenschutzrechtliche Beschränkungen für Tiere und Pflanzen

Zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten artenschutzrechtliche Beschränkungen auch im Reiseverkehr.

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit in ihrem Bestand gefährdet bzw. sogar von der Ausrottung bedroht. Zum Schutz solcher Arten wurden auf internationaler und auf nationaler Ebene Regelungen getroffen, die den internationalen Handel unterschiedlich stark beschränken.

Sollten die Waren, die Sie einführen wollen, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder der EU-Artenschutzverordnung unterliegen, so müssen Sie, je nach Schutzwürdigkeit der Tiere oder Pflanzen, die jeweils erforderlichen Artenschutzdokumente der Zollstelle vorlegen.

Derzeit ist pro Person nur die Mitnahme folgender Waren ohne Artenschutzdokumente möglich:

  • bis zu 125 Gramm Kaviar von Störarten in einzeln gekennzeichneten Behältern – diese Ausnahme gilt nicht für Kaviar vom Kurznasenstör (Acipenser brevirostrum) und für Kaviar vom Baltischen Stör (Acipenser sturio), auch Europäischer Stör genannt, – und/oder
  • bis zu drei Stück sog. Regenstöcken (rainsticks), das sind aus Kakteenholz gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen von weniger streng geschützten Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken und/oder
  • bis zu vier toten Exemplare von Seepferdchen und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln, insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann und/oder
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Achtung

Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur, wenn sich die Gegenstände

  • bei der Einreise aus einem Drittland oder bei der Ausreise in ein Drittland im persönlichen Gepäck des Reisenden befinden oder
  • im persönlichen Besitz einer natürlichen Person befinden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Union oder von der Union in ein Drittland verlegt.

In allen anderen Fällen (z.B. auch bei Versand von Internetbestellungen im Postverkehr) sind diese Ausnahmen nicht anwendbar! Dafür sind immer Artenschutzdokumente erforderlich!

Berücksichtigen Sie daher u.a. beim Kauf von Elfenbeinschnitzereien, Gegenständen aus Tropenholz oder Schildpatt, Orchideen oder Kakteen, dass Sie sowohl für die Ausfuhr aus Ihrem Urlaubsland, als auch für die Einfuhr nach Österreich Artenschutzdokumente benötigen. Wenden Sie sich betreffend entsprechender Informationen rechtzeitig (am besten bereits vor Reiseantritt) an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (www.cites.at) oder an die Zollverwaltung.