Reisen mit Tieren

Wenn Sie ein Tier ins Ausland mitnehmen wollen, sollten Sie sich schon vor Ihrem Urlaub beim Amtstierarzt (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) über die Bestimmungen Ihres Urlaubslandes erkundigen.

Krankheiten machen an Grenzen nicht halt
Poster "Krankheiten machen an Grenzen nicht halt"

Bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus Drittstaaten muss Ihr Tier grundsätzlich vom Grenztierarzt untersucht werden.

Bitte beachten Sie: Nicht bei jeder Zollstelle ist ein grenztierärztlicher Dienst eingerichtet (im Flugverkehr beispielsweise nur an den Flughäfen Wien und Linz). Sie müssten dann zu einer entsprechenden Zollstelle ausweichen.

Die im Reiseverkehr für Heimtiere geltenden Ausnahmeregelungen von der grenztierärztlichen Kontrolle sind im folgendem Dokument zusammengefasst: Veterinärbestimmungen für lebende Heimtiere im Reiseverkehr (PDF, 432 KB).

Beachten Sie bitte, dass diese Vorschriften auch für die Mitnahme von Tieren gelten, die Sie vielleicht an Ihrem Urlaubsort ins Herz geschlossen haben (Strandhund, Hotelkatze) und nach Hause mitbringen möchten.

Zollrechtliche Anmeldepflicht für Heimtiere

Bei Heimtieren führt der Zoll die erforderlichen Kontrollen durch. Alle Heimtiere müssen bei der Einreise immer unaufgefordert beim Zollamt – in Österreich auf den Flughäfen Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt – unter Vorlage der Tiergesundheitsbescheinigung bzw. des Heimtierausweises und der allenfalls anderen notwendigen Unterlagen zur Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen angemeldet werden.
Das gilt auch für jene Heimtiere, für die keine besonderen Dokumente erforderlich sind! Auf diesen Flughäfen darf daher nicht der sog. „Grünkanal“ (speziell ausgewiesener Ausgang für Reisende, die keine zu deklarierenden Waren einführen) verwendet werden, sondern es muss immer der sog. „Rotkanal“ (speziell ausgewiesener Ausgang für Reisende, die zu deklarierende Waren einführen) benützt werden.
Diese Stellungspflicht gilt nicht bei einer Einreise aus EU-Mitgliedstaaten und aus folgenden Drittstaaten: Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland. Auch wenn aus diesen Staaten keine Stellungspflicht für Heimtiere besteht, sind die Zollorgane dennoch berechtigt, stichprobenartige Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Veterinärvorschriften für Heimtiere durchzuführen.
Die Nichtbeachtung dieser Stellungspflicht kann abgaben- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!

Information für Transporteure

Seit 6. Jänner 2023 trifft auch Transporteure (Fluglinien, Bus- und Zugunternehmen etc.) die ausdrückliche Verpflichtung vor einem Transport zu überprüfen, ob die unionsrechtlichen Einfuhrbedingungen für Heimtiere (Hunde, Katzen etc.) erfüllt sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung können auch die Transporteure zum Ersatz der anfallenden Kosten (u.a. Kosten des Rücktransportes, Gebühren der grenztierärztlichen Abfertigung, Gebühren im Rahmen der zollrechtlichen Abwicklung, Kosten von Tierbehandlung und Tiertransport sowie anfallende Quarantänekosten) verpflichtet werden. Diese Kosten werden jeweils im Einzelfall berechnet und können je Fall mehrere Tausend Euros betragen.

Achten Sie bitte zusätzlich auf allfällige artenschutzrechtliche Bestimmungen.

Achtung

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können für bestimmte EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten Zusatzanforderungen festgelegt werden; derzeit ist für die Einreise nach Finnland, Irland, Malta, Nordirland und Norwegen eine Bandwurmbehandlung bei Hunden vorgeschrieben.

Invasive gebietsfremde Arten

Bestimmte Tiere sowie fortpflanzungsfähige Teile solcher Tiere (Bruteier, Fischlaich) können auch deshalb einem Einfuhrverbot unterliegen, weil es sich um invasive gebietsfremde Arten handelt.

Gebietsfremd ist eine Art, die aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus in die EU eingebracht wurde und hier auch überleben und sich anschließend fortpflanzen kann. Invasiv ist eine gebietsfremde Art, wenn deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen gefährdet oder nachteilig beeinflusst. Außerdem können invasive gebietsfremde Arten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben.

Deshalb wurde die Einfuhr von bestimmten Tieren sowie deren fortpflanzungsfähigen Teilen in die EU verboten. Details und weiterführende Informationen siehe unter https://www.neobiota-austria.at/.