Arzneimittel

Arzneiwaren dürfen auf Grund des Arzneiwareneinfuhrgesetzes nur durch Apotheken und Unternehmen, die zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind, nach Österreich importiert werden.

Das Mitführen von Arzneiwaren durch Privatpersonen im Reiseverkehr ist daher grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt sowohl bei einer Einreise aus Nicht-EU-Staaten als auch bei einer Einreise aus EU-Staaten.

Als Arzneiwaren gelten dabei nicht nur die in österreichischen Apotheken erhältlichen Arzneimittel, sondern insbesondere auch

  • pflanzliche Arzneizubereitungen auf der Grundlage eines Wirkstoffs oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen zB durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden,
  • homöopathische Arzneizubereitungen sowie
  • Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, die zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt werden. Solche (oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten) Zubereitungen enthalten im Allgemeinen eine mindestens dreimal höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen als die normalerweise empfohlene Tagesdosis.

Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen jene Arzneiwaren, die sie bereits bei der Ausreise für ihren persönlichen Bedarf oder den Bedarf eines mitreisenden Tieres mitgeführt haben, wieder nach Österreich mitbringen. Darüber hinaus dürfen sie im Ausland erworbene Arzneiwaren in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitführen.

Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen jene Arzneiwaren mitführen, die sie während der Reise für ihren persönlichen Bedarf oder den Bedarf eines mitreisenden Tieres benötigen.