Begriffsbestimmungen Übersiedlungsgut
Gewöhnlicher Wohnsitz
Ihr gewöhnlicher Wohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem Sie wegen persönlicher Bindungen während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Diese persönlichen Bindungen müssen enge Beziehungen zum Wohnort erkennen lassen (zB Ihre Familie wohnt dort).
Liegen Ihre beruflichen Bindungen an einem anderen Wohnsitz und halten Sie sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf, so gilt bei regelmäßiger Rückkehr der Wohnsitz der persönlichen Bindungen als gewöhnlicher Wohnsitz. Bei nicht regelmäßiger Rückkehr gilt der Wohnsitz der beruflichen Bindungen als gewöhnlicher Wohnsitz. Handelt es sich bei dem Aufenthalt auf Grund beruflicher Bindungen aber um die Ausführung eines Auftrages von begrenzter Dauer, dann gilt der Wohnsitz der persönlichen Bindungen jedenfalls als gewöhnlicher Wohnsitz.
Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in einen EU-Staat bedeutet die Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland und die Begründung des neuen gewöhnlichen Wohnsitzes in der EU. Ein Universitäts- oder Schulbesuch führt nicht zu einer Wohnsitzverlegung. Sie können Ihren bisherigen Auslandswohnsitz als nachgeordneten Wohnsitz beibehalten.
Sonderfall: Die Rückkehr nach Österreich nach einem von vornherein zeitlich begrenzten berufsbedingten Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat (ohne gleichzeitige Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes dorthin), der zumindest zwölf Monate ununterbrochen angedauert hat, wird wie eine Wohnsitzverlegung behandelt. In diesem Fall müssen Sie aber im Ausland die - normalerweise auf das Übersiedlungsgut - anwendbaren Zölle bzw. Steuern entrichtet haben. Die Waren dürfen auch nicht Gegenstand einer umsatzsteuerfreien Ausfuhr gewesen sein.
Gehören
Gehören umfasst nicht nur Eigentum, sondern auch Fälle, in denen die Besitzerin/der Besitzer über eine Ware wirtschaftlich verfügen kann wie ein Eigentümer, dh. beispielsweise die Ware vermieten kann. Daher gehören auch dem Kreditkäufer und dem Leasingnehmer (beim Finanzierungsleasing mit Kaufoption) die betreffenden Waren.
Benutzen
Es darf sich daher nicht um Neuwaren handeln. Soweit es sich aber um Waren handelt, die zum Verbrauch bestimmt sind (zB Lebensmittel), gilt diese Einschränkung nicht.
Gleicher Zweck
Sie dürfen beispielsweise Ihren bisher privat genutzten Pkw am neuen Wohnsitz nicht zur Ausübung des Taxigewerbes benutzen.
Zwölf Monate im Ausland
Die Frist wird vom Zeitpunkt der Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland an berechnet. Die Zollbehörden können die Befreiung auch dann gewähren, wenn Sie die Absicht hatten, mindestens zwölf aufeinander folgende Monate im Ausland zu bleiben, aber zB infolge frühzeitiger Kündigung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber früher zurückkehren müssen.
Zollabfertigung
Sie müssen die Übersiedlung binnen zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der EU durchführen. Innerhalb dieser Frist ist auch eine Einfuhr in Teilsendungen zulässig.
Verfügungsverbot
Sollten Sie Übersiedlungsgut innerhalb dieser Frist beispielsweise verkaufen, verleihen, verpfänden, vermieten oder veräußern wollen, unterrichten Sie jedenfalls vorher die Zollbehörden. Sie müssen dann nämlich vor der Überlassung die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren bezahlen, und zwar nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen.