Steuerbefreiungen

Hier werden die wichtigsten Befreiungen von der Versicherungssteuer aufgelistet 

Von der Versicherungssteuer sind befreit:

  • Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind (z.B. Krankenversicherung der Gebietskrankenkassen, Unfallversicherung der AUVA)
     
  • Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger, bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich sowie bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden
     
  • Versicherungen, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen
     
  • Versicherungen von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3.650 Euro nicht übersteigt, sowie von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein
     
  • Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben
     
  • Rückversicherungen
     
  • Versicherungen, die die Kammern der Gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen
     
  • Exportkreditversicherungen
      
  • Grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen
      
  • Pensionszusatzversicherungen, wenn sie die Voraussetzungen des § 108b EStG iVm § 17 BMSVG erfüllen oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften
     
  • Pensionskassenvorsorge iSd § 17 Abs 1 Z 4 lit. b BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften
       
  • Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG
     
  • die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an ein ausländisches Versicherungsunternehmen durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024