Informationspflichten für Versicherer aus Drittstaaten Hier finden Sie nähere Informationen zur Informationspflicht gegenüber Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern sowie dem Finanzamt Österreich durch Versicherer aus Drittstaaten.

Wer ist von der Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 3 VersStG betroffen?

Versicherer, die keinen Sitz oder keine Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen grundsätzlich keine Selbstberechnung und Entrichtung der Versicherungssteuer für ihre Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer vornehmen. Seit dem 1. Jänner 2024 können diese Versicherer die Selbstberechnung und Entrichtung aber freiwillig vornehmen (nähere Informationen finden Sie hier).

Macht der Versicherer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, muss er dies sowohl der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer als auch dem Finanzamt Österreich mitteilen.

Welche Konsequenzen drohen, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird?

Kommt der Versicherer seinen Informationspflichten nicht nach, haftet er für die Versicherungssteuer.

Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt Österreich

Die Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt Österreich gilt für jene Versicherungsverhältnisse,

  • die nach dem 31. Dezember 2023 begründet werden,
  • für die österreichische Versicherungspflicht besteht und
  • für die von der Befugnis der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht werden soll.

Die Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt Österreich umfasst folgende Daten:

  • Name des Versicherers
  • Ort der Geschäftsleitung oder Sitz des Versicherers oder des Dritten, an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird
  • Name und Geburtsdatum der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers
  • Anschrift der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers
  • Gegenstand der Versicherung
  • Versicherungssumme in Euro
  • Dauer der Versicherung
  • Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes
  • Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie Zahlungstag des Versicherungsentgeltes
  • Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro

Zur Erfüllung der Informationspflicht ist das Formular Vers 6  an das Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu übermitteln.

Die Übermittlung kann postalisch an die Adresse

Finanzamt Österreich
Dienststelle Sonderzuständigkeiten

Postfach 222

1000 Wien

oder als verschlüsselte E-Mail an post.fa10-ic01@bmf.gv.at erfolgen.

Sollen die Daten von mehreren Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern gemeldet werden, empfiehlt sich das Ausfüllen des Formulars Vers 6 als DOK-Online-Formular. Hier können beliebig viele Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer hinzugefügt werden.

Hinweis:

Bei der Übermittlung per E-Mail handelt es sich um eine Übergangslösung. Eine alternative technische Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Formulars wird zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2024 bekannt gegeben.

Für die Übermittlung des Formulars Vers 6 sind folgende Fristen zu beachten:

1) Ein Versicherungsverhältnis, das der österreichischen Versicherungssteuer unterliegt, wird neu begründet:
Übermittlung bis zum 31. März des auf die Begründung des Versicherungsverhältnisses folgenden Jahres.

Beispiel

Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Februar 2024:
Übermittlung des Vers 6 bis zum 31. März 2025

2) Bei einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis wird zu einem späteren Zeitpunkt durch Änderung der Risikobelegenheit die österreichische Versicherungssteuer ausgelöst:
Übermittlung bis zum 31. März des auf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld in Österreich folgenden Jahres.

Beispiel

Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz im Drittland am 1. Februar 2024. Umzug dieser Person nach Österreich und Zahlung einer Prämie am 1. April 2025:
Übermittlung des Vers 6 bis zum 31. März 2026

3) Bei einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis, für das auch österreichische Versicherungssteuerpflicht besteht, entscheidet sich der Versicherer erst später dazu, keine Selbstberechnung mehr durchführen zu wollen:
Übermittlung bis zum 31. März des auf den Zeitpunkt, ab dem Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht, folgenden Jahres.

Beispiel

Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Februar 2024 und Selbstberechnung der Versicherungssteuer durch den Versicherer. Ab 1. Oktober 2026 soll aber keine Selbstberechnung mehr für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer vorgenommen werden:
Übermittlung des Vers 6 bis 31. März 2027

Informationspflicht gegenüber Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern

Die Informationspflicht gegenüber Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmern gilt für jene Versicherungsverhältnisse,

  • für die österreichische Versicherungspflicht besteht und
  • für die von der Befugnis der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht wird.

Im Gegensatz zur Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt Österreich sind somit auch jene Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zu informieren, deren Versicherungsverhältnisse schon vor dem 1. Jänner 2024 abgeschlossen wurden.

Die Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt Österreich umfasst folgende Pflichten und Daten:

  • Pflicht der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer
  • Pflicht der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich
  • Name des Versicherers
  • Ort der Geschäftsleitung oder Sitz des Versicherers oder des Dritten, an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird
  • Polizzennummer des Versicherungsvertrages
  • Gegenstand der Versicherung
  • Versicherungssumme in Euro
  • Dauer der Versicherung
  • Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie Zahlungstag des Versicherungsentgeltes
  • Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro

Die Information an die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer hat schriftlich – in einer der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer verständlichen Sprache – zu erfolgen.

Für die Informationspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer sind folgende Fristen zu beachten:

1) Ein Versicherungsverhältnis, das der österreichischen Versicherungssteuer unterliegt, wird nach dem 31. Dezember 2023 neu begründet:
Information im Zuge der Vertragsbegründung

Beispiel

Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Februar 2024:
Information der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers im Zuge des Vertragsabschlusses

2) Ein Versicherungsverhältnis, das der österreichischen Versicherungssteuer unterliegt, wird vor dem 1. Jänner 2024 begründet:
Information bis zum 31. August 2024

Beispiel

Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Oktober 2023:
Information der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers bis zum 31. August 2024

3) Bei einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis, für das auch österreichische Versicherungssteuerpflicht besteht, entscheidet sich der Versicherer erst später dazu, keine Selbstberechnung mehr durchführen zu wollen:
unverzügliche Information ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer nicht mehr die Selbstberechnung vornimmt

Beispiel

Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz in Österreich am 1. Februar 2024 und Selbstberechnung der Versicherungssteuer durch den Versicherer. Ab 1. Oktober 2026 soll aber keine Selbstberechnung mehr für die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer vorgenommen werden:
Unverzügliche Information der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers (ab 1. Oktober 2026)

4) Bei einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis wird zu einem späteren Zeitpunkt durch Änderung der Risikobelegenheit die österreichische Versicherungssteuer ausgelöst:
Information binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht

Beispiel

Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Person mit Wohnsitz im Drittland am 1. Februar 2024. Umzug dieser Person nach Österreich und Zahlung einer Prämie am 1. April 2025:
Information der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers bis zum 1. Juli 2025

Letzte Aktualisierung: 26. Jänner 2024