Schenkungsmeldung

Allgemeines

Anzeigepflicht besteht nur für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und zwar für folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AGGmbH) und an Personengesellschaften (OGKG)
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin/stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)

Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken.

Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden von Grundstücken besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Angabe der Vermögenswerte

Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich.

Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Befreiungen

Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und ist weit gefasst. Umfasst sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht als Angehörige werden die Eltern einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers angesehen.

Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 50.000 Euro nicht übersteigt.

Die 50.000 Euro-Grenze gilt für die Geschenke eines Angehörigen X an einen Angehörigen Y – eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person.

Befreit sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren.

Unentgeltliche Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren (seit dem letzten Erwerb) sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 15.000 Euro nicht übersteigt.

Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden.

Ausgenommen davon sind – neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen –übliche Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt.

Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

Außerdem von der Meldepflicht befreit sind folgende Zuwendungen, die schon nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 befreit waren:

  • Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (mit höchstens 150 m2 Wohnfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses)
  • Zuwendungen an bestimmte nahe Angehörige (z.B. Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwister) von geschichtlich, kunstgeschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen Gegenständen, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden und nach behördlicher Anweisung für Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden (z.B. Gemälde)
  • Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. Preisausschreiben, Gewinnspiele)
  • Zuwendungen an den Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten oder Fonds, deren Abgänge der Bund decken muss und Anfälle, die nur dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften dienen
  • Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Subventionen)
  • Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, politische Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit)
  • Zweckzuwendungen zu in- und ausländischen gemeinnützigen Zwecken
  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Zuwendungen im Wege der Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung nach § 14 Allgemeines Pensionsgesetz

Darüber hinaus befreit sind Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Betroffene Unternehmen

Erwerberinnen/Erwerber, Geschenkgeberinnen/Geschenkgeber, Zuwendende/Zuwendender bei freigebiger Zuwendung und Beschwerte/Beschwerter bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare, die beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der Anzeige beauftragt wurden, sind zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet, das bedeutet, sobald eine Verpflichtete/ein Verpflichteter Anzeige erstattet hat, entfällt die Anzeigepflicht der/des anderen.

Voraussetzungen

Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes oder die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Anzeigepflicht besteht z.B. auch, wenn es sich um eine nichtösterreichische Staatsbürgerin/einen nichtösterreichischen Staatsbürger handelt, die/der einen Zweitwohnsitz in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.

Fristen

Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen.

Wird die Anzeige durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Frist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde.

Zuständige Stelle

Die Anzeige hat beim Finanzamt Österreich (§ 121a Abs. 1 BAO) zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Eine Eingabemaske im Rahmen von FinanzOnline (Weitere Services/Meldung gemäß § 121a BAO) sowie ein Formular stehen zur Verfügung.

Zusätzliche Informationen

Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftreten ungeklärter Vermögenszuwächse) eine Beweislastumkehr. Die Abgabepflichtige/der Abgabepflichtige muss in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist.

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz (FinStrG) als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor. Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen. Das sind die/der Zuwendende und die/der Begünstigte. Hat eine Notarin/ein Notar oder eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt mitgewirkt, auch diese/dieser. Es genügt jedoch, wenn nur eine dieser Personen die Schenkungsmeldung rechtzeitig erstattet hat, um damit für sich und alle anderen Anzeigepflichtigen die Verpflichtung zu erfüllen. Eine Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten mit strafbefreiender Wirkung möglich. In der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung nachzuholen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024