Pauschalgebühren für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Höhe und zur Entrichtung der Pauschalgebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten.

Höhe der Pauschalgebühr

Die Höhe der Pauschalgebühr für

  • Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge oder sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro;
  • Vorlageanträge oder Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Beilagen) beträgt 15 Euro;
  • von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beträgt 15 Euro.

Zahlungsanweisung - Beschwerde gegen einen Bescheid

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben oder auszuwählen.

Weiters sind anzugeben:

  • die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102,
  • die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr",
  • das Datum des Bescheides als Zeitraum und
  • der Betrag.

Zahlungsanweisung - Beschwerde ohne zugrundeliegenden Bescheid (z.B. Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde)

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben ist, gegen die sich die Beschwerde richtet.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben oder auszuwählen.

Weiters sind anzugeben:

  • Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102,
  • die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr" und
  • der Betrag.

Zahlungsanweisung – Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge, Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und sonstige Eingaben

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck die Geschäftszahl des betreffenden Verfahrens anzugeben ist. Ist eine solche Geschäftszahl nicht vorhanden, ist als Verwendungszweck „sonstige Eingabe“ anzugeben.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben oder auszuwählen.

Weiters sind anzugeben:

  • Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102,
  • die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr" und
  • der Betrag.

Kontodaten des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten

Die Pauschalgebühren sind auf folgendes Konto zu überweisen:

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109

BIC: BUNDATWW


Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bei der zuständigen Stelle eingebracht und besteht eine entsprechende Schnittstelle zum Finanzamt Österreich, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode, unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

Besteht keine Schnittstelle zum Finanzamt Österreich, ist wie oben beschrieben vorzugehen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025