Pauschalgebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte sowie Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Höhe und zur Entrichtung der Pauschalgebühr für Eingaben an die Verwaltungsgerichte sowie den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.

Höhe der Pauschalgebühr für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Die Höhe der Pauschalgebühr für

  • Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge beträgt 50 Euro;
  • Vorlageanträge oder Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Beilagen) beträgt 25 Euro;
  • von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beträgt 25 Euro.

Zahlungsanweisung - Beschwerde gegen einen Bescheid

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck „Beschwerde gegen Bescheid vom xx.xx.xxxx“ sowie das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.

Wird eine elektronische Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" durchgeführt, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Als Empfänger das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben oder auszuwählen.
  2. Weiters sind anzugeben:
  • die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102,
  • die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr",
  • das Datum des Bescheides als Zeitraum und
  • der Betrag.

Die Angabe eines Verwendungszweckes ist bei Überweisung mit der „Finanzamtszahlung“ nicht in jedem Fall möglich. Sollte die Angabe eines Verwendungszwecks faktisch nicht möglich sein, so erübrigt sich diese Angabe.

Zahlungsanweisung - Beschwerde ohne zugrundeliegenden Bescheid (z.B. Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde)

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck die Beschwerde zu bezeichnen („Säumnisbeschwerde“ oder „Maßnahmenbeschwerde“) sowie jene Behörde anzugeben ist, gegen die sich die Beschwerde richtet und – falls vorhanden – die Geschäftszahl.

Wird eine elektronische Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" durchgeführt, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Als Empfänger das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben oder auszuwählen.
  2. Weiters sind anzugeben:
  • Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102,
  • die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr" und
  • der Betrag.

Die Angabe eines Verwendungszweckes ist bei Überweisung mit der „Finanzamtszahlung“ nicht in jedem Fall möglich. Sollte die Angabe eines Verwendungszwecks faktisch nicht möglich sein, so erübrigt sich diese Angabe.

Zahlungsanweisung – Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge, Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und sonstige Eingaben

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck die Eingabe zu bezeichnen ist (z.B. „Wiedereinsetzungsantrag“) sowie die Geschäftszahl des betreffenden Verfahrens anzugeben ist. Ist eine solche Geschäftszahl nicht vorhanden, ist als Verwendungszweck „sonstige Eingabe“ anzugeben.

Wird eine elektronische Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" durchgeführt, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Als Empfänger das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben oder auszuwählen.
  2. Weiters sind anzugeben:
  • Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102,
  • die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr" und
  • der Betrag.

Die Angabe eines Verwendungszweckes ist bei Überweisung mit der „Finanzamtszahlung“ nicht in jedem Fall möglich. Sollte die Angabe eines Verwendungszwecks faktisch nicht möglich sein, so erübrigt sich diese Angabe.

Höhe der Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof

Die Höhe der Pauschalgebühr für

  • Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof;
  • Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG beim Verfassungsgerichtshof (z.B. Individualanträge, Gesetzesbeschwerden, Entscheidungsbeschwerden)

beträgt 340 Euro.

Zahlungsanweisung

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck die Eingabe zu bezeichnen ist (z.B. „Revision gegen xxxxxxx vom xx.xx.xxxx“) sowie das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.

Wird eine elektronische Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" durchgeführt, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Als Empfänger das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben oder auszuwählen.
  2. Weiters sind anzugeben:
  • die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102,
  • die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr",
  • das Datum des Bescheides als Zeitraum und
  • der Betrag.

Die Angabe eines Verwendungszweckes ist bei Überweisung mit der „Finanzamtszahlung“ nicht in jedem Fall möglich. Sollte die Angabe eines Verwendungszwecks faktisch nicht möglich sein, so erübrigt sich diese Angabe.

Kontodaten des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten

Die Pauschalgebühren sind auf folgendes Konto zu überweisen:

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109

BIC: BUNDATWW

Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bei der zuständigen Stelle eingebracht und besteht eine entsprechende Schnittstelle zum Finanzamt Österreich, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode, unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

Besteht keine Schnittstelle zum Finanzamt Österreich, ist nach den ausgeführten allgemeinen Regelungen - wie oben beschrieben - vorzugehen.

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2026