Abfuhr und Entrichtung der Gebühren durch Behörden

Es ist zwischen

  • der Abfuhr der festen Gebühren (§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG), die durch eine Gebietskörperschaft in ihrer Funktion als Behörde eingehoben wurden, und
  • der Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren für Rechtsgeschäfte, bei denen eine Gebietskörperschaft beteiligt ist,

zu unterscheiden.

Behörden sind gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG verpflichtet, die von ihnen vereinnahmten festen Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713
BIC: BUNDATWW

Als Verwendungszweck ist „Gebühren nach § 3 Abs. 2 Z 2 GebG“ anzugeben. Als Zeitraum ist das jeweilige Quartal, für das die Abfuhr erfolgt, anzuführen. Für die Überweisung ist nicht die Funktion „Finanzamtszahlung“ zu verwenden. Eine Steuernummer soll und darf nicht angegeben werden.

Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben gemäß § 3 Abs. 5 GebG die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 GebG bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW

Für die Entrichtung der Gebühren ist die Funktion „Finanzamtszahlung“ zu verwenden. Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die GVG-Steuernummer der Urkundsperson sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren (GEB)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) können auch dann zur Selbstberechnung und Entrichtung von Gebühren verpflichtet sein, wenn sie als Bestandgeber auftreten. In diesen Fällen ist die Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW

Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Bestandgebers sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge (GBB)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden), zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, sind verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und Aufschreibungslisten zu führen. Die Gebühr ist bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW

Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Bestandgebers sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge Journal (GBJ)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden), die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte (insb. Dienstbarkeiten) abschließen, sind nach einer Bewilligung durch das Finanzamt Österreich befugt, die Rechtsgeschäftsgebühren für diese Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, Aufschreibungslisten zu führen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW

Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Gebührenschuldners, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt, sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge Journal (GBJ)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024