Digitalsteuergesetz 2020
Der Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie ab 1. Jänner 2020 von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und beim Finanzamt für Großbetriebe anzumelden.
Weiterführende Informationen
Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)