Besteuerung inländischer sowie im Inland bezogener Kapitalerträge
Im folgenden Kapitel informieren wir Sie über die Bestimmungen zu den besonderen Steuersätzen sowie darüber, welche Kapitalerträge in der Steuererklärung zu erfassen sind und welche nicht.
Steuersatz (§ 27a Abs 1 EStG)
Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gemäß § 27a Abs 1 EStG einem besonderen Steuersatz und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer im Abzugsweg (d.h. in Form der KESt) einbehalten oder im Rahmen der Steuererklärung (Veranlagung) festgesetzt wird.
Dieser Steuersatz beträgt 27,5 Prozent, außer für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, für die der Steuersatz 25 Prozent beträgt.
Wird das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen nach dem allgemeinen Tarifsteuersatz im Durchschnitt niedriger als mit 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent besteuert, kann auf Antrag der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (siehe weiter unten Regelbesteuerungsoption, freiwillige Veranlagung).
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge - Kapitalerträge die nicht in der Steuererklärung zu erfassen sind (§§ 93 bis 97 EStG, EStR 2000 Rz 7778 ff)
Die meisten inländischen und im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträge sowie seit 1. April 2012 auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der KESt. Die KESt wird bereits von der inländischen, depotführenden Stelle bzw. auszahlenden Stelle der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das ist insbesondere die Bank bei Spareinlagen oder die österreichische Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder GmbH) bei Gewinnausschüttungen (z.B. Dividenden). Der Anleger braucht diese Kapitalerträge daher nicht mehr in seine Steuererklärung aufnehmen, weil mit der Einbehaltung der KESt die Einkommensteuer abgegolten ist (Endbesteuerung).
Dies gilt insbesondere für:
- Zinserträge aus Bankeinlagen (Steuersatz 25 Prozent) und Forderungswertpapieren (Steuersatz 27,5 Prozent)
- Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien und aus GmbH-Anteilen (Steuersatz 27,5 Prozent)
- Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und verbrieften Derivaten (Steuersatz 27,5 Prozent)
Nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Kapitalerträge - Kapitalerträge die in der Steuererklärung zu erfassen sind (EStR 2000 Rz 6237)
Veranlagung zum besonderen Steuersatz
Eine Pflicht zur Veranlagung besteht grundsätzlich immer dann, wenn Kapitalerträge nicht dem KESt-Abzug unterliegen. Dies trifft insbesondere zu auf:
- ausländische Kapitalerträge im engeren Sinn (z.B. Sparguthaben bei einer ausländischen Bank)
- Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagen (ausländisches Depot)
- Veräußerung eines GmbH-Anteils (keine Depotführung)
Schließlich ist eine verpflichtende Veranlagung auch dann vorgesehen, wenn die pauschale Bewertungsregel wegen Nichtbekanntgabe der Anschaffungskosten gegenüber einer neuen Depotbank (siehe auch Substanzgewinne bzw. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen) zur Anwendung gekommen ist (§ 93 Abs 4 EStG).
Auch im Rahmen der Veranlagung kommt grundsätzlich der jeweilige besondere Steuersatz (25 Prozent bzw. 27,5 Prozent) zur Anwendung und die Besteuerung erfolgt isoliert vom übrigen Einkommen (Ausnahme: Regelbesteuerungsoption). Eine allfällige ausländische Steuer kann entsprechend dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden. Die Besteuerung mit einem besonderen Steuersatz entfaltet die gleiche Wirkung wie ein KESt-Abzug, dies aber nicht an der Quelle, sondern im Rahmen der Veranlagung.
Beachten Sie:
Bei Kapitalanlagen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, ist ein Abzug von Aufwendungen (Werbungskosten) ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gilt auch wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Betroffen sind beispielsweise
- Finanzierungskosten
- Transaktionskosten des Veräußerers
- Depotgebühren
- Reisekosten zur Hauptversammlung
Veranlagung zum vollen Tarifsteuersatz
Daneben gibt es Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gemäß § 27a Abs 2 EStG (EStR 2000 Rz 6225a) keinem besonderen Steuersatz, sondern stets der vollen Tarifbesteuerung unterliegen. Dies betrifft vor allem:
- Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt (z.B. Privatdarlehen, Gesellschafterdarlehen)
- Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als (echter) stiller Gesellschafter
- Einkünfte aus Lebensversicherungsverträgen
- Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, soweit nicht von einer auszahlenden Stelle eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig abgeführt wird.
Regelbesteuerungsoption, freiwillige Veranlagung (§ 27a Abs 1 und 5 EStG, EStR 2000 Rz 6226-6228a)
Würde die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Veranlagung) unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen als die KESt (25 Prozent bzw. 27,5 Prozent), hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit im Zuge der Steuererklärung die Veranlagung zum allgemeinen Tarifsteuersatz zu beantragen (Regelbesteuerungsoption). Diese Option kann allerdings nur für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt werden.
Kommt es bei Ausübung einer Regelbesteuerungsoption zu einer geringeren Besteuerung als bei der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent, wird auf Antrag die bereits in Abzug gebrachte KESt auf die gemäß der Veranlagung zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet und ein allfälliger darüber hinausgehender KESt-Betrag wird rückerstattet.
Beachten Sie:
In bestimmten Fällen ist der zu erstattende KESt-Betrag mit Absetzbeträgen gegenzurechnen (§ 27a Abs 5 EStG):
- Der Antragsteller ist (Ehe-)Partner eines Alleinverdieners: In diesem Fall wird nur der über den Alleinverdienerabsetzbetrag hinausgehende KESt-Betrag (für 2024 mindestens 774 Euro) erstattet.
- Der Antragsteller ist ein Kind, für das ein Kinderabsetzbetrag bezogen wird: In diesem Fall wird bei ganzjährigem Familienbeihilfenbezug nur die den Kinderabsetzbetrag übersteigende KESt erstattet (bei ganzjährigem Familienbeihilfenbezug muss die KESt daher im Jahr 2024 mindestens 813,60 Euro, das sind 67,80 Euro monatlich, betragen).