Motorbezogene Versicherungssteuer
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen muss zusätzlich zur Versicherungssteuer, die sog. motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet werden. Diese wird von den Versicherungsunternehmen eingehoben. Rechtsgrundlage der motorbezogenen Versicherungssteuer ist das Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) in der derzeit geltenden Fassung.