Rückerstattung
In folgenden Fällen ist eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer möglich:
Die Voraussetzungen für Rückerstattung sind:
- der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung oder aufgrund eines Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht;
- die verkaufende Person erhält die volle Verfügungsmacht über das Grundstück;
- die Aufhebung des Erwerbs erfolgt nicht zum Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstücks auf eine von der kaufenden Person ausgewählte dritte Person.
Der Erwerbsvorgang wird aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden.
Das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft ist ungültig (z.B. Zustandekommen durch List oder Drohung) und das wirtschaftliche Ergebnis (Übertragung des Grundstückes) wird beseitigt.
Das geschenkte Grundstück muss aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden.
Ein von Todes wegen erworbenes Grundstück muss wieder herausgegeben werden. Bei der Empfängerin oder dem Empfänger stellt dies ebenfalls einen Erwerb von Todes wegen dar.
Die Gegenleistung für das Grundstück wird einvernehmlich nachträglich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld herabgesetzt.
Die Gegenleistung wird aufgrund gewährleistungsrechtlicher Ansprüche (Preisminderung) vermindert.
Wenn einer dieser Fälle vorliegt, muss ein Antrag auf Rückerstattung beim Finanzamt Österreich eingebracht werden.
Hinweis
Eine Rückerstattung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter ist nicht möglich!