Grundvermögen

Hier finden Sie detaillierte Informationen zum Grundvermögen, wie es sich vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unterscheidet und wie es bewertet wird 

Grundvermögen

Zum Grundvermögen zählen alle Arten von Grundbesitz, der nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen gilt. Dazu gehören beispielsweise Baugrundstücke, Einfamilienhäuser, Wohnhausanlagen, gewerblich und industriell genutzte Grundstücke, Baurechte sowie Gebäude auf fremdem Grund.

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz wird unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BewG ebenfalls als Grundvermögen bewertet, wenn eine höherwertige Verwendung, etwa als Bauland oder Industrieland, möglich ist.

Einteilung des Grundvermögens

  1. Unbebaute Grundstücke
  2. Bebaute Grundstücke (unterteilt in folgende Hauptgruppen):
    • Einfamilienhäuser
    • Mietwohngrundstücke
    • Geschäftsgrundstücke
    • Gemischt genutzte Grundstücke
    • Sonstige bebaute Grundstücke
       Auch der übersteigende Wohnungswert bei landwirtschaftlichen und Weinbaubetrieben wird als „sonstiges bebautes Grundstück“ bewertet (§ 33 BewG).

Wertmaßstab bei Grundvermögen

Der Wertmaßstab für die Einheitswerte des Grundvermögens ist der gemeine Wert. Die derzeitigen Einheitswerte basieren auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1973. Gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 (BGBl. Nr. 570/1982) sind diese Werte pauschal um 35 Prozent zu erhöhen.

Bewertung des Grundvermögens

  1. Unbebaute Grundstücke
    Der gemeine Wert des Grund und Bodens basiert auf den Wertverhältnissen von 1973, die aus Vergleichspreisen der Kaufpreissammlung des Finanzamtes abgeleitet werden.

  2. Bebaute Grundstücke
    Der Einheitswert setzt sich aus Boden- und Gebäudewert zusammen.

    • Gebäudewert: Dieser sich aus den Neuherstellungswerten gemäß der Anlage zu § 53a Bewertungsgesetz vermindert um die Abschreibung für Abnutzung (idR 1,3 Prozent pro Jahr, jedoch nur bis zum Stichtag 1. Jänner 1973 - letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens).
    • Bodenwert: Der Wert des Bodens wird wie bei unbebauten Grundstücken ermittelt, jedoch ist der Bodenwert der Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht überschreitet, um 25 Prozent zu kürzen.
    • Sonderregelungen:
      • Je nach Grundstückshauptgruppe kann der Gesamtwert (Boden- und Gebäudewert) gemäß § 53 Bewertungsgesetz um 25 bis 60 Prozent gekürzt werden. Unter bestimmten Bedingungen kommt auch eine Sonderkürzung für denkmalgeschützte Gebäude (§ 28 Bewertungsgesetz) in Betracht.
      • Bei bebauten Grundstücken besteht die Möglichkeit, den geringeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Alle festgestellten Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens werden gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 (BGBl. Nr. 570/1982) um 35 Prozent erhöht. Dies gilt auch für Nachfeststellungsbescheide und Art- und Wertfortschreibungsbescheide. Der so erhöhte Einheitswert dient als Grundlage für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages.

Betriebsgrundstücke

Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Bewertungsgesetz sind der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

  • zum Grundvermögen gehören würde oder
  • einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

Beispiele:

  • Betriebsgrundstück (Geschäftsgrundstück (Grundvermögen))
  • Betriebsgrundstück (Gärtnerischer Betrieb (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb)

Gemäß § 59 Bewertungsgesetz gelten Grundstücke, die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit u.a. gehören, kraft Gesetzes als „Betriebsgrundstücke“.

Betriebsgrundstücke werden entweder wie Grundvermögen oder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025