Einheitsbewertung

Einleitend wollen wir Sie über die allgemeinen Bestimmungen der Einheitsbewertung informieren. Rechtsgrundlage: Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, idgF  

Wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG, § 24 BewG)

Bewertungsrechtlich werden in einem Einheitswertakt Wirtschaftsgüter zusammengefasst, die nach der Verkehrsanschauung zusammengehören und demselben Eigentümer gehören (Ausnahme: Wirtschaftsgüter von Ehegatten und eingetragenen Partnern).

Die wirtschaftliche Einheit kann aus einem Wirtschaftsgut (z.B. Bauplatz) oder aus vielen Wirtschaftsgütern (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb) bestehen.

Hauptfeststellung (§ 20 BewG)

Für jede wirtschaftliche Einheit einer Vermögensart werden zum Hauptfeststellungszeitpunkt im Bundesgebiet Einheitswerte neu festgestellt.

Hauptfeststellungsstichtage:

  • 1. Jänner 1973 - Grundvermögen und dazugehörige Betriebsgrundstücke
  • 1. Jänner 2023 - land- und forstwirtschaftliches Vermögen und dazugehörige Betriebsgrundstücke (§ 20d BewG)

Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Land- und Forstwirtschaft 2023.

Fortschreibung (§ 21 BewG)

Änderungen nach dem Hauptfeststellungsstichtag bei

  • Wert der wirtschaftlichen Einheit (z.B. Umwidmung auf Bauland, Zubau bei Gebäude) = Wertfortschreibung
  • Art bzw. Unterart der wirtschaftlichen Einheit (z.B. unbebautes Grundstück wird mit Einfamilienhaus bebaut) = Artfortschreibung
  • Eigentümer (Zurechnung an neuen Eigentümer) = Zurechnungsfortschreibung

werden im Wege von Fortschreibungsbescheiden berücksichtigt. Bei Fortschreibungen sind die tatsächlichen Verhältnisse vom Fortschreibungsstichtag und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (z.B. bei Grundvermögen 1. Jänner 1973), maßgeblich.

Nachfeststellung (§ 22 BewG)

Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird (z.B. durch Parzellierung) kommt es zu einer Nachfeststellung. Auch hier sind die tatsächlichen Verhältnisse vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024