Bodenwertabgabe

Rechtsgrundlage: Bodenwertabgabegesetz 1960 - BWAG, BGBl. Nr. 285/1960 igF 

Die Bodenwertabgabe ist eine zusätzliche Sachsteuer auf unbebaute Grundstücke, die für Bauzwecke in Betracht kommen und deren Einheitswert mehr als 14.600 Euro beträgt.

Der Steuersatz beträgt 1 Prozent des 14.600 Euro übersteigenden Einheitswertes.

Hinsichtlich der Entrichtung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes. Die Bodenwertabgabe wird vom jeweiligen Finanzamt Österreich erhoben.

Der Ertrag dieser Abgabe kommt zu 96 Prozent den Gemeinden zu.

Befreiungstatbestände regelt § 3 BWAG: z.B. unbebaute Grundstücke, für die Bauverbot oder eine Bausperre besteht; die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden; die mit einem Superädifikat bebaut sind.

Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, ist gemäß § 9 BWAG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung der vom Eigentümer selbst entrichteten Bodenwertabgabe für die letzten 5 Jahre vorgesehen. 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024