Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung - Sonder-UID für Spediteure
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Artikel 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von der Anmelderin/vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Artikel 7 UStG verwendet werden, wobei die Anmelderin/der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7 buchmäßig nachzuweisen hat.
- Rz 3951 ff Umsatzsteuerrichtlinien 2000
- ZK-4200; Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs 3 UStG
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2021