Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister – Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem (CESOP)
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Jahr 2020 ein Legislativpaket beschlossen, um Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen von Zahlungsdienstleistern zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug zu sammeln und zu analysieren. Die Mitgliedstaaten leiten die von den Zahlungsdienstleistern erhaltenen Aufzeichnungen weiter zum Zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (CESOP) der Europäischen Kommission, wo diese Daten aufbereitet und analysiert werden. Eurofisc-Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten erhalten Zugriff auf diese Daten zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutz-Grundverordnung) ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen zu speichern und bereitzustellen, verhältnismäßig ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs benötigen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler, die gespeichert wird, soll der Ort des Zahlers – d.h. sein Mitgliedstaat – sein. Was den Zahlungsempfänger und die Zahlung selbst betrifft, sollen nur wirtschaftliche Tätigkeiten erfasst werden. Zu diesem Zweck werden nur Daten übermittelt, wenn der Zahlungsempfänger mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb eines Kalendervierteljahres erhält.
Die Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die erste Meldung durch die Zahlungsdienstleister an das CESOP-Portal hat bis 30. April 2024 zu erfolgen und Aufzeichnungen, die sich auf das erste Quartal 2024 beziehen, zu umfassen.
Übermittlungsfristen für Zahlungsdienstleister (§ 18a Abs. 8 Z 2 UStG 1994):
- 1. Quartal (Jänner bis März): 30. April
- 2. Quartal (April bis Juni): 31. Juli
- 3. Quartal (Juli bis September): 31. Oktober
- 4. Quartal (Oktober bis Dezember): 31. Jänner
CESOP Portal
Zugang
Der Zugang zum CESOP Portal erfolgt über FinanzOnline (auf der rechten Seite unter „Mit FinanzOnline zu folgenden Verfahren“ den Punkt „CESOP“ auswählen)
Hinweis
Zahlungsdienstleister ohne Sitz oder Niederlassung im Inland können sich mittels Online-Identifikation registrieren. Die Online-Identifikation steht auch in englischer Sprache zur Verfügung.
Das CESOP Portal steht ab dem 1. April 2024 für Produktionsübermittlungen zur Verfügung.
Die Testumgebung kann voraussichtlich ab 4. Oktober 2023 für XML-Validierung und für Tests mit der CESOP Testumgebung verwendet werden.
CESOP Mitteilungen
Im CESOP Portal steht der Bereich „CESOP Mitteilungen“ sowohl für Test- als auch für die Produktionsübermittlungen zur Verfügung. Dort können bereits erfolgte Übermittlungen gesucht und verwaltet werden.
CESOP Nachrichten
Der Bereich „CESOP Nachrichten“ steht sowohl für Test- als auch für Produktionsübermittlungen zur Verfügung. Dort können CESOP Portalnachrichten (Übermittlungsprotokolle, Erinnerungen, etc.) gesucht und verwaltet werden.
Upload von Zahlungsmitteilungen
Der XML-Upload von Zahlungsmitteilungen steht im Test und in Produktion zur Verfügung. Mit dieser Funktion können Sie Ihre Zahlungsmitteilung in Form eines XML-Dokuments mittels File-Upload hochladen und einreichen. Die hochgeladene Zahlungsmitteilung wird anschließend validiert und an CESOP übermittelt. Das Ergebnis der Validierung wird Ihnen in Form einer CESOP Validierungsmitteilung zugestellt. Sie werden mittels Portalnachricht oder E-Mail darüber informiert.
Zugangsdaten Webservice
Der Bereich „Zugangsdaten Webservice“ steht sowohl für Test- als auch für Produktionsübermittlungen zur Verfügung. Für die Nutzung des „Application Programming Interface“ zum Übermitteln Ihrer Zahlungsmitteilungen ist ein API Key erforderlich. Dieser kann dort sowohl für Tests als auch in Produktion erzeugt werden.
Informationen
Im Bereich „Informationen“ wird der Zugang zu den CESOP Spezifikationen angeboten und die Einrichtung des Webservice erläutert.
Benachrichtigungsservice
Unter Einstellungen kann die E-Mail-Adresse der für die Übermittlung zuständigen Person oder Abteilung eingetragen werden, um das Benachrichtigungsservice im CESOP nutzen zu können (Info über Übermittlungsnachrichten, Wartungsfenster, etc).
Detailinformationen für Banken
Kontakt-Emailadresse
Technische Fragen zum CESOP Portal richten Sie bitte an: post.cesop@bmf.gv.at
Weitere Informationen zu CESOP
- Informationen der Europäischen Kommission zur Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister und die Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungssystem (CESOP) (→ EK)
- Die Leitlinien zum CESOP können (auch in deutscher Spracheüber) über folgenden Link von der englischen Website heruntergeladen werden (CESOP - Guidelines for the reporting of payment data English -> other languages): Central Electronic System of Payment information (CESOP) (europa.eu)
- XML-Schema Definition – Benutzerhandbuch und Hintergrunddokumente (→ EK)
- Frequently Asked Questions (FAQ) stehen zur Zeit nur auf Englisch zum Download zur Verfügung, siehe CESOP-FAQ: Central Electronic System of Payment information (CESOP) (europa.eu)
Rechtsgrundlagen
- § 18a UStG 1994 (BGBl I Nr. 106/23)
- Art 243a bis 243d Richtlinie 2006/112/EG
- Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug