Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister – Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem (CESOP)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Jahr 2020 ein Legislativpaket beschlossen, um Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen von Zahlungsdienstleistern zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug zu sammeln und zu analysieren. Die Mitgliedstaaten leiten die von den Zahlungsdienstleistern erhaltenen Aufzeichnungen weiter zum Zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (CESOP) der Europäischen Kommission, wo diese Daten aufbereitet und analysiert werden. Eurofisc-Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten erhalten Zugriff auf diese Daten zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutz-Grundverordnung) ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen zu speichern und bereitzustellen, verhältnismäßig ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs benötigen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler, die gespeichert wird, soll der Ort des Zahlers – d.h. sein Mitgliedstaat – sein. Was den Zahlungsempfänger und die Zahlung selbst betrifft, sollen nur wirtschaftliche Tätigkeiten erfasst werden. Zu diesem Zweck werden nur Daten übermittelt, wenn der Zahlungsempfänger mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb eines Kalendervierteljahres erhält.

Die Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die erste Meldung durch die Zahlungsdienstleister an das CESOP-Portal hat bis 30. April 2024 zu erfolgen und Aufzeichnungen, die sich auf das erste Quartal 2024 beziehen, zu umfassen.

Übermittlungsfristen für Zahlungsdienstleister (§ 18a Abs. 8 Z 2 UStG 1994):

  • 1. Quartal (Jänner bis März): 30. April 
  • 2. Quartal (April bis Juni): 31. Juli 
  • 3. Quartal (Juli bis September): 31. Oktober 
  • 4. Quartal (Oktober bis Dezember): 31. Jänner

CESOP Portal

Zugang

Der Zugang zum CESOP Portal erfolgt über FinanzOnline (auf der rechten Seite unter „Mit FinanzOnline zu folgenden Verfahren“ den Punkt „CESOP“ auswählen)

Hinweis

Zahlungsdienstleister ohne Sitz oder Niederlassung im Inland können sich mittels Online-Identifikation registrieren. Die Online-Identifikation steht auch in englischer Sprache zur Verfügung.

Das CESOP Portal steht ab dem 1. April 2024 für Produktionsübermittlungen zur Verfügung.

G1_Willkommen

Die Testumgebung kann voraussichtlich ab 4. Oktober 2023 für XML-Validierung und für Tests mit der CESOP Testumgebung verwendet werden.

G2_XML-Validierung_2

CESOP Mitteilungen

Im CESOP Portal steht der Bereich „CESOP Mitteilungen“ sowohl für Test- als auch für die Produktionsübermittlungen zur Verfügung. Dort können bereits erfolgte Übermittlungen gesucht und verwaltet werden.

G3_Testübermittlung

CESOP Nachrichten

Der Bereich „CESOP Nachrichten“ steht sowohl für Test- als auch für Produktionsübermittlungen zur Verfügung. Dort können CESOP Portalnachrichten (Übermittlungsprotokolle, Erinnerungen, etc.) gesucht und verwaltet werden.

G4_Testübermittlung_Portal

Upload von Zahlungsmitteilungen

Der XML-Upload von Zahlungsmitteilungen steht im Test und in Produktion zur Verfügung. Mit dieser Funktion können Sie Ihre Zahlungsmitteilung in Form eines XML-Dokuments mittels File-Upload hochladen und einreichen. Die hochgeladene Zahlungsmitteilung wird anschließend validiert und an CESOP übermittelt. Das Ergebnis der Validierung wird Ihnen in Form einer CESOP Validierungsmitteilung zugestellt. Sie werden mittels Portalnachricht oder E-Mail darüber informiert.

G5_Testübermittlung_Zahlungsmitteilung

Zugangsdaten Webservice

Der Bereich „Zugangsdaten Webservice“ steht sowohl für Test- als auch für Produktionsübermittlungen zur Verfügung. Für die Nutzung des „Application Programming Interface“ zum Übermitteln Ihrer Zahlungsmitteilungen ist ein API Key erforderlich. Dieser kann dort sowohl für Tests als auch in Produktion erzeugt werden.

Testübermittlung_Zugangsdaten_2.

Informationen

Im Bereich „Informationen“ wird der Zugang zu den CESOP Spezifikationen angeboten und die Einrichtung des Webservice erläutert.

Webservice_2

Benachrichtigungsservice

Unter Einstellungen kann die E-Mail-Adresse der für die Übermittlung zuständigen Person oder Abteilung eingetragen werden, um das Benachrichtigungsservice im CESOP nutzen zu können (Info über Übermittlungsnachrichten, Wartungsfenster, etc).

Einstellungen_2

Detailinformationen für Banken

Kontakt-Emailadresse 

Technische Fragen zum CESOP Portal richten Sie bitte an: post.cesop@bmf.gv.at 

Weitere Informationen zu CESOP

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 29. August 2024