Spenden

Spenden, die aus dem Betriebsvermögen geleistet werden, stellen insoweit Betriebsausgaben dar, als sie 10 Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags nicht übersteigen. Spenden, die aus dem Betriebsvermögen geleistet werden, stellen insoweit Betriebsausgaben dar, als sie 10 Prozent des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags nicht übersteigen. Bei den Veranlagungen 2020 und 2021 kann ausnahmsweise auf den Gewinn des Jahres 2019 abgestellt werden.

Betriebliche Spenden sind von der verpflichtenden Datenübermittlung nicht erfasst, weil die diesbezügliche Regelung ausschließlich aus dem Privatvermögen geleistete und als Sonderausgaben zu berücksichtigende Beträge betrifft. Betriebliche Spenden sind im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in den Steuererklärungen bei den entsprechenden Kennzahlen (z.B. den Kennzahlen 9243 bis 9246 in der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt.

Ausführliche Informationen zum Thema Spenden finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024