Zuständigkeiten, Verfahren und Strafbestimmungen

Anwendung der Bundesabgabenordnung (BAO)

Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (umfasst unter anderem das NEHG 2022) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Strafbestimmungen

Um die Wirksamkeit und Durchsetzung des NEHG 2022 zu gewährleisten, befinden sich im Gesetz mehrere Strafbestimmungen.

Finanzvergehen

Ein Finanzvergehen begeht, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 NEHG 2022 nach dem 30. September 2022 Energieträger ohne Registrierung in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50.000 Euro und bei grob fahrlässiger Begehung 25.000 Euro beträgt.

Finanzordnungswidrigkeiten

Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
  • den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;
  • nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;
  • den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Finanzordnungswidrigkeit ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Erhöhter Zertifikatspreis

Ein erhöhter Zertifikatspreis ist vom Handelsteilnehmer zu entrichten, wenn er es unterlässt, bis zum 31. Juli eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abzugeben. Unter dem erhöhten Zertifikatspreis ist der Fixpreisphase der doppelte Zertifikatspreis und in der Marktphase 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu verstehen. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, wird eine Schätzung der Treibhausgasemissionen durch die Behörde vorgenommen. Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis.

Zuständigkeit

Aufgrund der bestehenden Nähe zu den Energieabgaben obliegt die Abwicklung des NEHG 2022 der Finanzverwaltung. Zuständig ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als eigenständige Einheit im Zollamt Österreich.

 

Hotline

Bei Fragen zum Verfahren können Sie sich an die Hotline des Amtes für nationalen Emissionszertifikatehandel wenden.

Sie erreichen uns unter folgender Nummer:
+43 (0)50 233 560 555
(Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023