Online-Portal NEIS Mit dem Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem – NEIS wurde ein eigenes Onlineportal für Zwecke des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022) geschaffen. Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen zum NEIS, insbesondere zum Einstieg, zur Registrierung und zu den technischen Funktionen.
Funktionen
Ziel des NEIS ist es, die gesamte Kommunikation zwischen Teilnehmern und der zuständigen Behörde (AnEH) über eine Plattform abzuwickeln. Aus diesem Grund bietet das NEIS eine Vielzahl von Funktionen für alle Teilnehmer des NEHG 2022, wie beispielsweise:
Einstieg ins NEIS
Um auf das NEIS zugreifen zu können, ist eine Authentifizierung über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) notwendig. Sie brauchen daher für den Einstieg ins NEIS einen Zugang zum USP. Die erwähnten Funktionen finden dann aber ausschließlich über das NEIS selbst statt.
Zur Unterstützung bei der Eingabe finden Sie hier unser neues Benutzerhandbuch:
Im NEIS können alle Handlungen im Zusammenhang mit dem NEHG 2022 vorgenommen werden, darunter z.B.
- die Abgabe von Treibhausgasemissionsmeldungen und Treibhausgasemissionsberichten,
- die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten,
- das Ändern von NEHG-spezifischen Daten, wie den Verantwortlichen,
- das Hinzufügen eines Teilnehmervertreters,
- das Stellen von Anträgen auf Befreiung und
- das Stellen von Anträgen auf Entlastung.
Registrierung als Teilnehmer
Greifen Sie erstmals auf das NEIS zu und möchten dort Handlungen setzen, wie beispielsweise einen Antrag auf Entlastung stellen oder Emissionszertifikate abgeben, ist es zunächst notwendig, sich als Teilnehmer im NEIS zu registrieren.
Wie oben ersichtlich, gibt es vier Arten von Teilnehmern:
Handelsteilnehmer
Als Handelsteilnehmer müssen Sie sich registrieren, wenn Sie Energieträger im Sinne des NEHG 2022 in Verkehr bringen. Dabei handelt es sich um eine Pflicht. Ein Inverkehrbringen von Energieträgern ohne Registrierung stellt ein Finanzvergehen dar, das mit einer hohen Strafe belegt ist. Bei Vorsatz kann so eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit eine Geldstrafe bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Um den Einstieg in das NEHG 2022 zu erleichtern, ist die verspätete Registrierung aber bis zum 1. Februar 2023 straflos möglich.
Hinweis
Fallen Sie unter die Befreiung für Bagatellfälle, sind Sie von den Verpflichtungen eines Handelsteilnehmers ausgeschlossen. Damit ist grundsätzlich auch keine Registrierung notwendig.
Dennoch wird eine Registrierung im NEIS auch in Bagatellfällen empfohlen. So drohen bei Überschreiten der Bagatellschwelle, aufgrund der unterlassenen Registrierung, finanzstrafrechtliche Konsequenzen. Eine Registrierung als Handelsteilnehmer bleibt zudem ohne Folgen (Pflicht zur Abgabe von Meldungen, Berichten und Emissionszertifikaten entfällt), sofern die Bagatellschwelle nicht überschritten wird.
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
Als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sollten Sie sich registrieren, wenn Sie in den Anwendungsbereich einer Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 fallen, dies sind
- die Befreiung für EU-ETS-Anlagen,
- die Befreiung für Bagatellfälle und
- die Befreiungen nach den Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe).
Sind Sie bereits als Handelsteilnehmer registriert und möchten eine Befreiung in Anspruch nehmen, ist eine Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nicht mehr notwendig.
Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
Als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer sollten Sie sich registrieren, wenn Sie einen Antrag auf Entlastung nach
- der Carbon Leakage-Regelung oder
- der Härtefall-Regelung
stellen möchten. Eine Registrierung als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer ist ab dem 1. Jänner 2023 möglich.
Die dritte Entlastungmaßnahme nach dem NEHG 2022 für „Land- und Forstwirtschaft“ kann voraussichtlich nicht über NEIS beantragt werden. Die Abwicklung wird durch Verordnung näher geregelt.
Teilnehmervertreter
Hinweis
Vom Teilnehmervertreter ist der Verantwortliche zu unterscheiden, der durch jeden registrierten Teilnehmer genannt werden muss. Während es dem Teilnehmervertreter rechtlich gestattet ist, alle Handlungen für einen Teilnehmer durchzuführen, fungiert der Verantwortliche als Ansprechperson gegenüber der zuständigen Behörde, falls diese mit einem Teilnehmer in Kontakt treten möchte.
Widerruf der Registrierungen
Sind Sie als Teilnehmer im NEIS registriert, brauchen diese aber nicht mehr, können Sie die Registrierung auch wieder aufheben. Dies erfolgt durch den Antrag auf Widerruf der Registrierung.
Ein Widerruf der Registrierung ist für Befreiungsmaßnahmenteilnehmer, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer und Teilnehmervertreter ohne weiteres möglich.
Lediglich im Fall des Widerrufs der Registrierung eines Handelsteilnehmers, sind folgende Voraussetzungen durch den Handelsteilnehmer zu erfüllen:
- Es müssen alle nationalen Emissionszertifikate abgegeben worden sein.
- Es darf keine aufrechte Bewilligung für die Mineralölsteuer vorliegen.
Der Widerruf der Registrierung eines Handelsteilnehmers ist dabei frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letzten Inverkehrbringen möglich, damit noch der letzte ausstehende vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht abgegeben werden kann.
Bei Fragen zum NEIS können Sie sich an die Hotline des Amtes für den nationalen Emissionszertifikatehandel wenden.
Sie erreichen dieses unter post.aneh@bmf.gv.at oder folgender Nummer:
+43 (0) 50 233 560 555
(Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)
Bei Fragen bezüglich USP wenden Sie sich bitte an USP Hotline:
USP Service Center (BRZ): +43 (0)50 233 733, Montag - Donnerstag, 8:00 - 16:00 Uhr, Freitag 8:00 - 14:30