Befreiungen und Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind Personen, die eine Befreiung nach dem NEHG 2022 in Anspruch nehmen wollen. Befreiungen nach dem NEHG 2022 sind:
- Befreiung für EU-ETS-Anlagen,
- Bagatellfälle und
- Befreiungen nach den Energieabgaben.
Um eine Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer notwendig. Handelsteilnehmer, die eine Befreiung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht zusätzlich als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer registrieren.
Registrierung
Personen, die keine Handelsteilnehmer sind, können nach der Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer Befreiungen über NEIS beantragen. Dazu kann nach Ablauf des Kalendermonats bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres ein Antrag über NEIS gestellt werden.
Bagatellfälle
Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind von den Verpflichtungen eines Handelsteilnehmers ausgeschlossen. Damit ist grundsätzlich auch keine Registrierung notwendig.
Dennoch wird eine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS auch in Bagatellfällen empfohlen. So drohen bei Überschreiten der Bagatellschwelle, aufgrund der unterlassenen Registrierung, hohe finanzstrafrechtliche Strafen. Eine Registrierung als Handelsteilnehmer bleibt zudem ohne Folgen (Pflicht zur Abgabe von Meldungen, Berichten und Emissionszertifikaten entfällt), sofern die Bagatellschwelle nicht überschritten wird.
Befreiung für Handelsteilnehmer im Bereich der Energieabgaben
Bestehen bereits Steuerbefreiungen im Bereich der Energieabgaben, so werden diese mit den Daten aus den Energieabgaben auch für Zwecke des NEHG 2022 übernommen.
Hinweis: Haben Sie mittels Formular EGA3 eine Vergütung für c) Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird (§ 3 Abs. 2 Z 4 ErdgasAbgG) beantragt und gutgeschrieben bekommen, darf keine automationsunterstütze Beantragung stattfinden. Nutzen Sie bitte in diesen Fällen die Selbsterklärung, bei der die Korrektur der Eingabedaten möglich ist. |
Hat ein Handelsteilnehmer daher in seinen Selbstberechnungen oder Abgabenerklärungen der Energieabgaben seine Befreiungen berücksichtigt, werden diese Befreiungen auch automatisch für das NEHG 2022 übernommen.
Kann der Handelsteilnehmer Befreiungen bzw. Erstattungen geltend machen, hat er diese im NEIS unter der Funktion Befreiungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen. Befreiungen bzw. Erstattungen dürfen vom Handelsteilnehmer daher nicht beim vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht in Abzug gebracht werden. Eine neuerliche Registrierung im NEIS ist dafür nicht erforderlich.
Befreiung für EU-ETS-Anlagen
Besondere Regelungen finden sie hier für die Befreiung für EU-ETS-Anlagen.