Höchstgerichte bestätigen Kohärenz des Glücksspielmonopols und Unparteilichkeit der VwG
Österreichische Gerichte haben in zahlreichen verwaltungs- bzw. zivilrechtlichen Verfahren die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem geltenden Unionsrecht sowie die Stellung der Landesverwaltungsgerichte geprüft und bestätigt bzw. keine Bedenken geäußert. Mit Entscheidungen von März, Oktober und November 2016 haben alle drei österreichischen Höchstgerichte, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, Ro 2015/17/0022, 16.03.2016), der Verfassungsgerichtshof (VfGH, E 945/2016, E 047/2016 und 1054/2016 vom 15.10.2016) sowie der Oberste Gerichtshof (OGH, 4Ob31/16 ua vom 22.11.2016) bestätigt, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtskonform ist. Seither sind zahlreiche Folgeentscheidungen ergangen, die diesen Leiterkenntnissen folgen.
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr auch die Stellung der Verwaltungsgerichte als im Einklang mit Art. 6 EMRK gesehen, wonach Feststellungen zur Anwendbarkeit von Unionsrecht keiner inquisitiven und belastenden Beweisaufnahme gleichzusetzen sind. Diese sind auf Grund der Vorgaben des Unionsrechts verpflichtend durchzuführen und stellen keine Ermittlungen hinsichtlich einer allenfalls begangenen Verwaltungsübertretung bzw. der Klärung der damit zusammenhängenden Schuldfrage dar, sondern sind im Rahmen der unionsrechtlichen Kohärenzprüfung notwendige Tatsachenermittlungen zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob österreichisches Recht auf Grund einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar zu bleiben hat.
VfGH: "Keine Verletzung des Art. 6 EMRK durch Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten"
• E 3282/2016-3 vom 14.3.2017
VwGH: Glücksspielgesetz ist mit EU-Recht vereinbar .....
• Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016
VfGH: Glücksspielmonopol weder unionsrechtswidrig, noch verfassungswidrig
• VfGH-Presseinformation zu E 945/2016 ua vom 15.10.2016
• E 945/2016 vom 15.10.2016
OGH: ..... erachtet der Senat durch die inhaltliche Entscheidung des VfGH die unions- und verfassungsrechtlichen Fragen als hinreichend geklärt.
• 4Ob31/16m ua vom 22.11.2016