Zweckzuschüsse für das Wohn- und Baupaket

Zur Schaffung zusätzlicher leistbarer Eigentums- und Mietwohnungen im verdichteten und mehrgeschoßigen Wohnbau stellt der Bund den Ländern für die Jahre 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse in der Höhe von 1 Mrd. € zur Verfügung. Davon werden 390 Mio. € für den Neubau von Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit Kaufoption, 390 Mio. € für den Neubau von Mietwohnungen und 220 Mio. € für Sanierungen von Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen reserviert.

Zusätzlich werden in den Jahren 2024 und 2025 verbilligte Darlehen des Bundes an die Länder iHv insgesamt 500 Mio. € mit einer Zinsbelastung bis zum Jahr 2028 von 1,5% pa vorgesehen. Diese Darlehen können von den Ländern an Privatpersonen für Wohnbauförderungsdarlehen von bis zu 200.000 € Kreditsumme weitergeleitet werden. Alternativ können die Zinsenzuschüsse des Bundes von den Ländern auch für die Verbilligung von Darlehen, die von Fördernehmern bei Kreditinstituten aufgenommen werden, eingesetzt werden.

Die Regelung der Zweckzuschüsse erfolgte in § 29a FAG 2024. Diese zusätzlichen Bundesmittel können von den Ländern im Rahmen ihrer Wohnbauförderung eingesetzt werden, wobei allerdings vom Bundesgesetzgeber bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Höhe der Mieten, antispekulativen Regelungen, der Kaufpreisbildung und der Errichtung von Photovoltaikanlagen gestellt wurden.

Die konkrete Ausgestaltung der Förderrichtlinien und Abwicklung der Förderungen bleibt Sache der für die Wohnbauförderung zuständigen Länder. Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Landesverwaltung über die Details: