Voraussetzungen für die Bestellung von Betriebsleitern beziehungsweise Betriebsaufsehern

Nach dem Mineralrohstoffgesetz hat die/der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb eine Betriebsleiterin/einen Betriebsleiter und - bei Erfordernis - für die technische Aufsicht eine Betriebsaufseherin/einen Betriebsaufseher zu bestellen.

Für jeden Bergbaubetrieb dürfen als Betriebsleiterin/Betriebsleiter oder Betriebsaufseherin/Betriebsaufseher nur Personen bestellt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung

  • eine entsprechende Vorbildung (z.B. Studium des Bergwesens an der Montanuniversität Leoben)
  • oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse,
  • eine hinreichend lange praktische Verwendung und
  • eine hinreichende Kenntnis von Rechtsvorschriften

aufweisen.

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die erforderlichen theoretischen Kenntnisse

  • durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
  • sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen
  • oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen.

Die Bestellung einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters muss die/der Bergbauberechtigte dem Bundesministerium für Finanzen (Abteilung VI/6 Bergbau - Technik und Sicherheit, Denisgasse 31, 1200 Wien) bekannt geben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Bestellung vorgemerkt. Von der Vormerkung wird sowohl die/der Bergbauberechtigte als auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter verständigt. Gleiches gilt für Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher.

Es wird empfohlen, dem Schreiben, mit dem die Bestellung von Betriebsleiterinnen/Betriebsleitern oder Betriebsaufseherinnen/Betriebsaufsehern dem BMF angezeigt wird, auch folgende ausgefüllte "Erhebungsblätter" sowie die dort genannten Unterlagen anzuschließen:

Rechtliche Grundlagen

Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)