Voraussetzungen für die Bestellung einer/eines verantwortlichen Markscheiderin/Markscheiders

Die/der Bergbauberechtigte muss für jeden Bergbaubetrieb eine verantwortliche Markscheiderin/einen verantwortlichen Markscheider bestellen, zu deren/dessen Aufgaben die Führung des Bergbaukartenwerkes, Vermessungen beim Bergbaubetrieb, bergschadenkundliche Aufgaben usw. gehören.

Eine verantwortliche Markscheiderin/ein verantwortlicher Markscheider muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Entsprechende Vorbildung oder
  • Prüfung durch eine(n) Sachverständige(n), dass die für einen bestimmten Betrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens vorliegen.
  • Einschlägige Rechtskenntnisse (können etwa durch eine Prüfung im BMF nachgewiesen werden),
  • Einschlägige praktische Verwendung (Dauer mind. drei Jahre, bei fehlender Vorbildung fünf Jahre).

Eine entsprechende Vorbildung ist das Studium Markscheidewesen, bei Bergbauen geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG) gilt als Vorbildung auch:

  1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    a) Bergwesen
    b) Mining and Tunneling
    c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau
    d) Vermessungswesen
    e) Vermessung und Katasterwesen
    f) Geomatics Science
    g) Geodäsie und Geoinformation
  2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 der VPB-V 2017 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 der VPB-V 2017
  3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau
  4. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik
  5. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen - Rohstoff- und Energietechnik.

Die Bestellung einer verantwortlichen Markscheiderin/eines verantwortlichen Markscheiders muss die/der Bergbauberechtigte dem Bundesminister für Finanzen (Abteilung VI/6 Bergbau - Technik und Sicherheit, Denisgasse 31, 1200 Wien) bekannt geben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Bestellung vorgemerkt. Von der Vormerkung wird sowohl die/der Bergbauberechtigte als auch die verantwortliche Markscheiderin/der verantwortliche Markscheider verständigt.

Es wird empfohlen, dem Schreiben, mit dem die Bestellung einer verantwortlichen Markscheiderin/eines verantwortlichen Markscheiders dem BMF angezeigt wird, auch folgende ausgefüllte "Erhebungsblätter" sowie die dort genannten Unterlagen anzuschließen:

Rechtliche Grundlagen:

§§ 135 bis 142 MinroG

Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)