Kundmachungen

An dieser Stelle werden gemäß § 11 Abs. 1 Bergbauunfallverordnung (Bergbau-UV 2015) Verhandlungen betreffend die Herstellungsbewilligung oder wesentliche Änderungen einer Bergbauanlage mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstermin bekanntgegeben.

Die Kundmachung enthält - gemäß den Bestimmungen der Verordnung - den Antragssteller, den Standort und eine kurze Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung.

(Derzeit liegen keine Kundmachungen vor!)