Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein
Nachfolgend stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen rund um das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Steuerabkommen Schweiz) sowie das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Steuerabkommen Liechtenstein) zur Verfügung.
Steuerabkommen Schweiz
Das Abkommen zwischen der der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt wurde am 13. April 2012 unterzeichnet. Mit 11. November 2016 wurde das Abkommen über die Aufhebung des Steuerabkommens per 31. Dezember 2016 unterzeichnet. Ab 1. Jänner 2017 ist das Abkommen nicht mehr anwendbar. Österreich und die Schweiz sind Vertragsparteien der mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (BGBl III Nr. 182/2017), wodurch ab 1. Jänner 2017 Konteninformationen gemäß dem gemeinsamen Meldestandard ausgetauscht werden.
Das Abkommen basiert auf den von der Schweiz mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommen ähnlicher Art. Betroffen davon sind alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz in Österreich haben und ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen. Schweizer Banken werden für diese unversteuerten Beträge für die Vergangenheit eine Abgeltungssteuer einheben. Das heißt, sie ziehen von österreichischen Kundinnen/Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf bereits bestehende Vermögen bzw. Kapitalerträge und –gewinne ab und leiten diese an die österreichischen Steuerbehörden weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht der Vergangenheit als abgegolten. Für die Anlegerin/den Anleger besteht allerdings ein Wahlrecht. Er kann sich entweder für diese Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung oder eine Offenlegung seiner Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung entscheiden.
Laufende Kapitalerträge österreichischer Guthaben in der Schweiz werden im Rahmen des Abkommens durch eine jährliche Abzugssteuer mit Kapitalerträgen in Österreich gleichgestellt.
Das Abkommen wurde am Dienstag, dem 3. Juli 2012 im Finanzausschuss des Nationalrates und am Freitag, dem 6. Juli 2012 im Plenum des Nationalrates mehrstimmig angenommen. Am 17. Juli 2012 wurde das Abkommen im Finanzausschuss und am 19. Juli 2012 im Plenum des Bundesrates mehrheitlich angenommen. In Hinblick auf die Einführung des automatischen Informationsaustausches zwischen den Vertragsstaaten wurde am 11. November 2016 ein Abkommen zur Aufhebung des Steuerabkommens unterzeichnet. Am 15. Dezember 2016 wurde dieses im Plenum des Nationalrats und am 21. Dezember 2016 im Plenum des Bundesrates mehrheitlich angenommen. Die Aufhebung trat am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Das Abkommen war somit von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2016 anwendbar.
Weiterführende Dokumente
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 13. April 2012
- BGBl III Nr. 192/2012
- Vorblatt und Erläuterungen
- Informationen zum Steuerabkommen mit der Schweiz (PDF, 120 KB)
- siehe zu § 27a EStG idF StRefG 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015 ab 1.1.2016
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Steuerabkommen Liechtenstein
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern wurde am 29. Jänner 2013 unterzeichnet. Das Steuerabkommen wurde in Hinblick auf die Implementierung des automatischen Informationsaustausches mit dem am 17. Oktober 2016 unterzeichneten Protokoll einer Revision unterzogen. Ab 1. Jänner 2017 erfolgt der Austausch von Konteninformation gemäß dem gemeinsamen Meldestandard.
Das Abkommen basiert auf dem mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen, das einen ähnlichen Regelungszweck verfolgt. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen.
Liechtensteinische Banken und Treuhänder sollen für diese Personen
- eine Abgeltungssteuer für die Vergangenheit einheben,
- die Besteuerung der zukünftigen Kapitalerträge vornehmen,
- bei Zuwendungen an Stiftungen die Eingangsbesteuerung und
- bei Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte die Zuwendungsbesteuerung durchführen.
Am 14. März 2013 wurde die Regierungsvorlage zu einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen mit Stimmenmehrheit im Finanzausschuss des Nationalrates beschlossen.
Das Steuerabkommen Liechtenstein wurde in Hinblick auf die Implementierung des automatischen Informationsaustausches ab 2017 einer Revision unterzogen. Das Protokoll wurde am 17. Oktober 2016 unterzeichnet. Am 15. Dezember 2016 wurde die Abänderung im Plenum des Nationalrats und am 21. Dezember 2016 im Plenum des Bundesrates mehrheitlich angenommen. Die Änderung trat am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Das Steuerabkommen Liechtenstein ist folglich nur noch für im Zinsbesteuerungsabkommen „ausgenommene Konten“ und für sämtliche steuerlich intransparente Vermögensstrukturen anwendbar.
Weiterführende Dokumente
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vom 29. Januar 2013
- Abkommenstext (BGBl III Nr. 192/2012)
- Materialien (Erläuterungen, WFA)
- Information zum Steuerabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein (PDF, 61 KB)
Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (2016)
- Protokoll (BGBl III Nr. 9/2017)
- Erklärung der Republik Österreich (PDF, 27 KB)
- Erläuterungen
- Vorblatt und WFA
Sonstige Dokumente
- Info des BMF vom 05.09.2014, BMF-010221/0566-VI/8/2014 (Link), betreffend die Rückerstattung der Abgeltungsbeträge nach den Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein
- Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl III Nr. 8/2017)
- siehe zu § 27a EStG StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 ab 1.1.2016