Rechtliche Grundlagen, Fallbeispiele, Länderinformationen und FAQs
Hier erhalten Sie einen Überblick über die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und die über andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten verfügbaren Informationen.
Allgemeine rechtliche Grundlagen
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist eine Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I 136/2017 wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts in einem zentralen Register umgesetzt:
- Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I 136/2017 , in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2023
- WiEReG-NutzungsentgelteV, BGBl. II Nr. 77/2018 , in der Fassung BGBl. II Nr. 437/2019
- WiEReG-EinsichtsV, BGBl. II Nr. 390/2019
Der WiEReG BMF-Erlass
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte am 26. April 2018 zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern einen umfangreichen Erlass, in dem die Rechtsansicht des BMF für eine große Bandbreite an Fragestellungen dargelegt wird. Der Erlass wurde aufgrund der Einführung der Compliance-Packages, der Änderungen aufgrund der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie und der an die Registerbehörde gerichteten Anfragen umfassend überarbeitet und unter BMF-AV Nr. 171/2020 neu veröffentlicht. Aufgrund der WiEReG Novelle 2023 wurden der Erlass abermals überarbeitet und unter BMF-AV Nr. 126/2024 neu veröffentlicht. Die aktuelle Fassung des Erlasses finden sie über die Findok des Bundesministeriums für Finanzen oder unter dem Direktlink hier (PDF, 1 MB).
Fallbeispiele des BMF
Auf der Grundlage von Anfragen an die Registerbehörde wurde eine umfangreiche Beispielsammlung erstellt, die regelmäßig um aktuelle Fallbeispiele erweitert wird.
Die Fallbeispielsammlung finden Sie unter folgendem Link:
WiEReG Fallbeispielsammlung (Stand September 2024) (PDF, 4 MB)
Leitfaden Vermerksetzung
Seit 10. Jänner 2020 müssen Verpflichtete im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen, wenn diese bei Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden feststellen, dass für einen Rechtsträger die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig sind.
Die Registerbehörde hat nun einen Leitfaden erstellt, in dem erklärt wird, wie bei der Setzung von Vermerken vorgegangen werden sollte und wie das Meldeformular zur Setzung von Vermerken eingerichtet und verwendet werden kann. Den Leitfaden Vermerksetzung finden Sie hier. (PDF, 394 KB)
FAQs
Informationen über Register anderer Mitgliedstaaten und von Drittstaaten
Informationen über die Register wirtschaftlicher Eigentümer der EU-Länder, Islands, Liechtensteins oder Norwegens sowie die Links zu den Websites der nationalen Register können über das Europäische Justizportal abgerufen werden:
Europäisches Justizportal - System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer
Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen
Für ausgewählte Jurisdiktionen stellt die Registerbehörde länderspezifische Informationen zur Verfügung, die laufend aktualisiert und erweitert werden. Darin sind Hinweise zu den landestypischen Rechtsformen und zu den landesüblichen Nachweisen (jeweils für spezielle, lokal verfügbare Rechtsformen) enthalten. Derzeit sind Informationen zu den folgenden Jurisdiktionen verfügbar:
- China (PDF, 185 KB)
- Dänemark (PDF, 195 KB)
- Deutschland (PDF, 167 KB)
- Frankreich (PDF, 141 KB)
- Irland (PDF, 183 KB)
- Italien (PDF, 143 KB)
- Jersey (PDF, 146 KB)
- Lettland (PDF, 142 KB)
- Liechtenstein (PDF, 180 KB)
- Luxemburg (PDF, 157 KB)
- Malta (PDF, 143 KB)
- Niederlande (PDF, 221 KB)
- Russische Föderation (PDF, 144 KB)
- Schweden (PDF, 149 KB)
- Schweiz (PDF, 172 KB)
- Tschechien (PDF, 229 KB)
- Ungarn (PDF, 146 KB)
- Vereinigte Arabische Emirate (PDF, 144 KB)
- Vereinigtes Königreich (PDF, 160 KB)
- Zypern (PDF, 158 KB)
Sollten Fragen zu einzelnen Länderinformationen auftreten, so können Sie gerne die Registerbehörde per E-Mail an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at kontaktieren.
Aktenvermerk gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG
Bestehen berechtigte Gründe gegen die Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG anstelle der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden. Für die Erstellung von Aktenvermerken können die Vorlagen des Bundesministeriums für Finanzen verwendet werden:
- Vorlage Aktenvermerk in deutscher Sprache (Word, 34 KB)
- Vorlage Aktenvermerk in englischer Sprache (Word, 34 KB)
Nähere Informationen zur Erstellung von Aktenvermerken finden Sie im Punkt 6.5 des WiEReG BMF-Erlasses.
Bestätigung von obersten/übergeordneten Rechtsträgern
Zur Beurteilung, ob abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse vorliegen, kann gemäß Punkt 6.3 des WiEReG BMF-Erlasses eine Bestätigung eines obersten/übergeordneten Rechtsträger mit Sitz im In- oder Ausland eingeholt werden. Für die Erstellung können die Vorlagen des Bundesministeriums für Finanzen verwendet werden: