Handbücher und spezielle Regelungen für Parteienvertreter
Für einige Funktionen in FinanzOnline werden Handbücher mit detaillierten Anleitungen zur Vorgangsweise bei der Antragstellung zur Verfügung gestellt. Die vom Bundesministerium für Finanzen auf Basis der Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit FinanzOnline erstellten Vereinfachungsregelungen für Unternehmerinnen/Unternehmer werden veröffentlicht.
Informationen zur Meldung einer Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG 1988
Informationen zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (SCHENKMG 2008)
Aufgrund des Auslaufens der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde das Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) erlassen. Die Verlautbarung des Gesetzes erfolgte im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 85/2008 vom 26. Juni 2008.
Anzeigepflicht von Schenkungen
Ab dem 1. August 2008 unterliegen Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von bestimmten Vermögenswerten einer Anzeigepflicht nach § 121a BAO.
Die Vorgangsweise für die Meldung einer Schenkung in FinanzOnline wird im Handbuch beschrieben:
Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)
Im Rahmen des Schenkungsmeldegesetz 2008 wurde die Rechtsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer (Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)) verlautbart.
Nähere Informationen für die Erstellung einer Stiftungseingangssteuererklärung in FinanzOnline werden in einem Handbuch zur Verfügung gestellt:
Informationen zur Immobilienertragsteuer
Die Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer in FinanzOnline wird in einem Handbuch beschrieben:
Spezielle Regelungen für Parteienvertreter
Informationsschreiben für Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner, Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen
- Informationsschreiben des BMF und des FV UBIT - Integration der Bilanzbuchhalter als berufsmäßige Parteienvertreter in FinanzOnline (PDF, 17 KB)
- Informationsschreiben des BMF und des FV UBIT - Integration der Buchhalter als berufsmäßige Parteienvertreter in FinanzOnline (PDF, 15 KB)
- Informationsschreiben des BMF und des FV UBIT - Integration der Personalverrechner als berufsmäßige Parteienvertreter in FinanzOnline (PDF, 8 KB)
- Informationsschreiben des BMF - Integration der Immobilienverwalter und Gemeinnützigen Bauvereinigungen als berufsmäßige Parteienvertreter in FinanzOnline (PDF, 25 KB)
Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) und Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Bilanzbuchhalter und Selbständige Buchhalter
Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) zur Abgabe von UVA und ZM für ihre Klienten berechtigt. Über FinanzOnline geschieht dies in der Eigenschaft als Parteienvertreter gemäß § 2 Abs. 2 Z 9 FOnV 2006. Dies gilt sinngemäß auch für Selbständige Buchhalterinnen/Buchhalter (§ 98 Abs. 1 BibuG).
Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2012
Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder
Aus Gründen der sicheren Identifizierung der FinanzOnline-Teilnehmer wird bei einer Unternehmerin/einem Unternehmer, die/der die (erstmalige) Anmeldung nicht persönlich vornimmt, sondern sich vertreten lässt, eine Spezialvollmacht mit beglaubigter Unterschrift verlangt. Entsprechend einer Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kommt eine vereinfachte Anmeldung ohne Unterschriftsbeglaubigung zur Anwendung, wenn die Anmeldung durch eine Wirtschaftstreuhandkanzlei erfolgt.
In teilweiser Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Jänner 2003, GZ 66 1002/1-VI/6/03, APKZ O250, ergeht in Absprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmerinnen/Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder:
Für Unternehmerinnen/Unternehmer besteht die Möglichkeit, dass die Anmeldung von einer/einem Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht (§ 3 FOnV 2006) durchgeführt wird. Die anzumeldende Unternehmerin/der anzumeldende Unternehmer kann entscheiden, ob die Zugangskennungen (TID, BENID und Start-Passwort) entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die angegebene Adresse zugestellt werden.
Die mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgesprochene Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmerinnen/Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder geht dahin, dass bei Anmeldung durch eine Wirtschaftstreuhandkanzlei die von der Unternehmerin/vom Unternehmer zu erteilende Spezialvollmacht nicht beglaubigt sein muss, dafür aber die Zugangskennungen zwingend mit RSa-Brief an die antragstellende Unternehmerin/den antragstellenden Unternehmer zugestellt werden.
Im Einzelnen wurde folgende Vorgangsweise vereinbart:
- Das Anmeldeformular der/des zu FinanzOnline anzumeldenden Unternehmerin/Unternehmers wird ausgefüllt und von der Unternehmerin/vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben.
- Die anzumeldende Unternehmerin/der anzumeldende Unternehmer stellt eine Spezialvollmacht ("Zur Anmeldung zu FinanzOnline") auf seine Wirtschaftstreuhänderin/seinen Wirtschaftstreuhänder aus.
- Die Wirtschaftstreuhänderin/der Wirtschaftstreuhänder beauftragt schriftlich auf ihrem/seinem Briefpapier mit ihrem/seinem Stempel eine konkret benannte Mitarbeiterin/einen konkret benannten Mitarbeiter zur Durchführung der Anmeldung (oder nimmt die Anmeldung selbst vor).
- Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter (oder der Wirtschaftstreuhänder selbst) nimmt die Anmeldung der Unternehmerin/des Unternehmers bei einem beliebigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis unter Vorlage folgender Unterlagen vor:
- Anmeldeformular zu FinanzOnline der Unternehmerin/des Unternehmers.
- Spezialvollmachtsurkunde der Unternehmerin/des Unternehmers an die Wirtschaftstreuhänderin/den Wirtschaftstreuhänder.
- Gegebenenfalls: Schriftlichen Auftrag der Wirtschaftstreuhänderin/des Wirtschaftstreuhänders an seine Mitarbeiterin/seinen Mitarbeiter zur Vornahme der Anmeldung der Unternehmerin/des Unternehmers.
- Reisepass, Führerschein, Personalausweis (oder andere amtliche Lichtbildausweise) desjenigen, der die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
- Das Finanzamt händigt die Zugangskennungen (TID, BENID, Start-Passwort) betreffend die solcherart angemeldete Unternehmerin/den solcherart angemeldeten Unternehmer nicht aus, sondern veranlasst die Zusendung mit Brief an die angegebene Adresse der antragstellenden Unternehmerin/des antragstellenden Unternehmers.
Diese vereinfachte Vorgangsweise gilt bis auf weiteres.
Diese Vorgangsweise dient einer Vereinfachung zur Anmeldung von Unternehmerinnen/Unternehmern zu FinanzOnline und nicht der Überprüfung bestehender Vollmachtsverhältnisse. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die einschreitende Wirtschaftstreuhänderin/der einschreitende Wirtschaftstreuhänder die Urkunde über seine allgemeine Bevollmächtigung ("Steuerliche Vollmacht") nicht vorlegt, sodass dies nicht zum Anlass einer Kontrolle der steuerlichen Vertretung zu nehmen ist. Sollte eine "steuerliche Vollmacht" vorgelegt werden, so ist - auch im Hinblick auf den Wegfall der Gebührenpflicht von Vollmachten durch BGBl. I Nr. 84/2002 - ein allfälliger Mangel in der richtigen und vollständigen Vergebührung einer in diesem Zusammenhang vorgelegten ("alten") Vollmachtsurkunde nicht aufzugreifen.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Februar 2003 (aktualisiert 17. Februar 2012)
Online-Anmeldung von Klienten durch Wirtschaftstreuhänder
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung von Unternehmerinnen/Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder auch über FinanzOnline möglich ist. In der Funktion ‚Eingaben/Anträge/Anmeldung FinanzOnline‘ kann unter Angabe der Finanzamts-/Steuernummer der Klientin/des Klienten die Online-Anmeldung durchgeführt werden.
Voraussetzungen:
- die Vollmacht der steuerlichen Vertretung muss der Wirtschaftstreuhänderin/dem Wirtschaftstreuhänder vorliegen
- Übermittlung der Spezialvollmacht mit der Online-Anmeldung (pdf-Anhang)
- die Klientin/der Klient ist noch nicht zu FinanzOnline angemeldet
Bei positiver Erledigung erhält die Klientin/der Klient die Zugangskennungen mit RSa-Kuvert. Die Wirtschaftstreuhänderin/der Wirtschaftstreuhänder erhält eine Mitteilung in der DataBox, dass der Antrag erledigt wurde.