Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Am 16. Mai 2024 wurde der Antrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird, als Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht.

Hauptgesichtspunkte

Die im Hinblick auf hohe Energiepreise und allgemein gestiegene Kosten für den Einkauf von Betriebsmitteln weiterhin angespannte Liquiditätssituation land- und forstwirtschaftlicher Betriebe soll durch eine steuerliche Entlastung für den pauschal angenommenen Dieseleinsatz verbessert werden. Diese befristete Entlastungsmaßnahme dient daher sowohl der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich, als auch der Sicherung der Versorgung mit regional produzierten Lebensmitteln.

Deshalb wurde eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von 7 Cent je Liter für die Land- und Forstwirtschaft unter Zugrundelegung pauschalierter Verbrauchswerte bzw. der Art und des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen beschlossen. Die Bestimmung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. Nähere Regelungen sollen im Verordnungsweg – allenfalls auch rückwirkend – getroffen werden.

Parlamentarisches Verfahren

Einbringung Nationalrat: 16. Mai 2024

Ausschussberatung Nationalrat: Im Budgetausschuss am 6. Juni 2024 mit Stimmenmehrheit beschlossen

Plenarberatung Nationalrat: Vom Nationalrat in der Sitzung am 13. Juni 2024 in dritter Lesung angenommen

Einlagen Bundesrat: 14. Juni 2024

Ausschussberatung Bundesrat: Im Finanzausschuss des Bundesrates wurde am 25. Juni 2024 mehrheitlich beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben

Plenarberatung Bundesrat: Mehrheitlicher Beschluss am 27. Juni 2024, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben

Weiterführende Informationen

BGBl. I Nr. 72/2024
Parlament